Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf Abschließen der Haustür nicht vorschreiben

Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf Abschließen der Haustür nicht vorschreiben

Die Wohnungseigentümerdürfen nicht per Hausordnung verpflichtet werden, nachts die Hauseingangstür abzuschließen. Dies gilt vor allem, wenn sich die Tür von innen nicht ohne Schlüssel öffnen lässt.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümer fassten in einer Eigentümerversammlung den Beschluss, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten ist.

Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss Klage erhoben.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Regelung, während der Nachtzeiten die Haustür verschlossen zu halten, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Beschluss war für ungültig zu erklären.

Bei abgeschlossener Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein. Gerade in Paniksituationen ist nicht sichergestellt, dass jeder Eigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann. Das Abschließen der Hauseingangstür führt deshalb zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher.

Es gibt Haustürschließungssysteme, die einen Verschluss des Hauseingangs zulassen, auf der anderen Seite ein Öffnen durch flüchtende Bewohner aber ohne einen Schlüssel ermöglichen. Angesichts dieser Möglichkeit entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, zu beschließen, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten erschwert. Ein derartiger Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Hausordnung deutlich.