Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verjährung beseitigen

Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verjährung beseitigen

Ein Wohnungseigentümer muss eine eigenmächtig ausgeführte Baumaßnahme nach Ablauf der Verjährung nicht mehr zurückbauen. Allerdings kann die Gemeinschaft den rechtswidrigen Zustand selbst und auf eigene Kosten beseitigen.

Hintergrund

Im Jahr 2008 hatten die Eigentümer einer Wohnung ihre Dachterrasse eigenmächtig erweitert, nachdem die übrigen Eigentümer die Zustimmung dazu verweigert hatten. In den Folgejahren scheiterten mehrere Versuche, die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Genehmigung der Veränderungen zu bewegen. Schließlich wurde 2013 in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung die Dachterrasse auf eigene Kosten zurückbauen müssen.

Da die Eigentümer der Wohnung die Dachterrasse nicht zurückgebaut haben, klagt nun die Eigentümergemeinschaft auf Rückbau. Die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung sind der Meinung, dass ein eventueller Rückbauanspruch verjährt ist.

Entscheidung

Die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung müssen die Dachterrasse nicht zurückbauen. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückbau der rechtswidrigen Terrassenvergrößerung. Dieser Anspruch ist aber verjährt.

Der Rückbauanspruch besteht seit dem Jahr 2008 und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Anspruch ist also Ende 2011, jedenfalls aber Ende 2012 verjährt. Verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Handlungen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgenommen.

Die Verjährung hat aber nur zur Folge, dass die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung den Rückbau nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen müssen. Der von ihnen geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Rückbauanspruchs rechtswidrig und muss von den übrigen Eigentümern nicht geduldet werden. Diese sind daher berechtigt, die Störung auf eigene Kosten zu beseitigen.