BMF, Schreiben III C 2 – S 7100/19/10004:007 vom 18.10.2024
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. Oktober 2024 ein neues Schreiben veröffentlicht, das Klarheit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung im Telekommunikationssektor schafft. Im Rahmen einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wird die bisherige Regelung ergänzt.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im UStAE vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024, wird nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b ein neuer Absatz 16c eingefügt:
„(16c) Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen, durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als sogenannte Ausgleichszahlung erhält, sind Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung.“
Das bedeutet, dass solche Ausgleichszahlungen, die der Kunde bei einer vorzeitigen Kündigung eines Vertrages mit Mindestlaufzeit leistet, als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die bisher erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen gewertet werden. Dies stellt eine Klarstellung der steuerlichen Behandlung solcher Fälle dar und hebt hervor, dass es sich hierbei nicht um Schadensersatz handelt, sondern um eine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
II. Anwendungsregelung
Diese Neuregelung gilt für alle offenen Fälle, d.h. sie findet auch rückwirkend Anwendung, sofern der Sachverhalt in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren behandelt wird.
Schlussbestimmungen
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist damit offiziell in Kraft getreten.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen