Zeitlich begrenzte Überlassung des Eigentums an Betriebsvorrichtungen als schädliches Nebengeschäft i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Mit Urteil vom 29. September 2021 (Az. 4 K 36/20) hat der 4. Senat des Finanzgerichts zudem erkannt, dass auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen kann, wenn ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert wird, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird.

Im Streitfall stand die Umgestaltung der bisherigen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Eigentumsüberlassung an den Mieter zur Beurteilung. Das Finanzamt hatte die entsprechende Änderung des Mietvertrages als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO und/oder als steuerlich unbeachtliche Scheinkonstruktion im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO bewertet. Hiergegen wandte die Klägerseite außersteuerliche Gestaltungsgründe in Gestalt der Reduzierung von administrativem Aufwand und eine fortan erleichterte Bilanzierung ein. Darüber hinaus sei die Eigentumsüberlassung unentgeltlich, so dass diese gewerbeertragsneutral sei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hat sich mit der Frage eines Missbrauchs im Sinne des § 42 AO und/oder eines Scheingeschäfts im Sinne des § 41 Abs. 2 AO nicht näher befasst. Es stellte in seiner Beurteilung entsprechend den Vorgaben des BFH-Urteils vom 28. November 2019 III R 34/17, BStBl II 2020 S. 409, maßgeblich auf den zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt der vertraglichen Neuregelung ab. Hierzu hat es wegen der Neutralität des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts auf den Inhalt des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts abgestellt. Der Senat würdigte dieses als entgeltliches echtes Pensionsgeschäfts am Hotelinventar, vergleichbar der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelung gemäß § 340b Abs. 2 HGB. Die Entgeltlichkeit des Geschäfts leitete das Gericht indiziell aus der unterbliebenen Reduzierung des Mietzinses und den weiteren Fallumständen ab.

Die vom 4. Senat zugelassenen Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 24/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 4 K 36/20 vom 29.09.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 24/21)