Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Kernaussage
Der Abgeltungssteuersatz von 25 % findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens des Finanzgerichtes nicht.

Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann gewährte seiner Frau verschiedene verzinsliche Darlehen. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus diesen Ehegattendarlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz, so der Beklagte, oder dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, so die Kläger, unterliegen.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Der Abgeltungssteuersatz finde auf vereinnahmte Schuldzinsen aus Ehegattendarlehen keine Anwendung, da sie solchen Erträgen zuzurechnen sind, die durch nahe stehende Personen erzielt wurden. Zwar sei der der Begriff der nahe stehenden Person bislang noch nicht gesetzlich definiert worden, nach der Gesetzesbegründung wird ein Näheverhältnis angenommen, wenn einer der beteiligten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Diese Definition hat die Finanzverwaltung übernommen. Da beide Ehegatten an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen Ehegatten wirtschaftlich interessiert sind und sie zusätzlich von einer Steuerspreizung profitieren, treffe die angeführte Definition doppelt zu. Ein besonderes Näheverhältnis ergebe sich bei Eheleuten auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Konsequenz
Zinseinkünfte aus Ehegattendarlehen zählen zu den Einkünften aus Näheverhältnissen und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der BFH wird im Revisionsverfahren zu klären haben, wie der Begriff der „nahe stehenden Person“ im Sinne der streitigen Norm auszulegen ist und ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist. Neben diesem Verfahren sind noch weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Mit Berufung auf eines dieser Verfahren sollte in entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt werden.