Zinsschranke: Wichtige Änderungen für Unternehmen ab 2024

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurden die Regelungen zur Zinsschranke (nach § 4h EStG und § 8a KStG) geändert und an die EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie (ATAD) angepasst. Diese Änderungen betreffen Unternehmen, die Zinsaufwendungen steuerlich geltend machen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen.

1. Zeitliche Anwendung der neuen Zinsschrankenregelungen

Die geänderte Fassung von § 4h EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. Die Regelungen zu § 8a KStG finden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung.

2. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen

Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen. Betroffen sind:

  • Betriebe mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
  • Mitunternehmerschaften und deren Sonderbetriebsvermögen
  • Organschaften, die als einheitlicher Betrieb gelten

Nicht betroffen sind vermögensverwaltende Personengesellschaften, es sei denn, sie gelten steuerlich als Gewerbebetrieb.

Welche Aufwendungen fallen unter die Zinsschranke?

  • Alle Zinsen für Fremdkapital (fest oder variabel verzinst)
  • Vergütungen für partiarische Darlehen, typisch stille Beteiligungen oder Genussrechte
  • Zinsaufwendungen aus Finanzierungsleasing oder Factoring
  • Bestimmte Fremdwährungsgewinne/-verluste, die aus der Kapitalaufnahme entstehen

Nicht betroffen sind Miet- und Pachtzinsen, Erbbauzinsen oder sonstige gewinnunabhängige Aufwendungen.

3. Steuerliches EBITDA als Begrenzung des Zinsabzugs

Der Zinsabzug ist auf 30 % des steuerlichen EBITDA begrenzt. Das EBITDA ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn zzgl.:

  • Zinsaufwendungen
  • Abschreibungen nach § 6 und § 7 EStG
  • Verlustvorträgen und Sonderausgabenabzügen

Falls die Zinsaufwendungen den zulässigen Abzugsbetrag übersteigen, werden sie als Zinsvortrag in künftige Jahre vorgetragen.

4. Ausnahmetatbestände von der Zinsschranke

Die Zinsschranke gilt nicht, wenn:

  • Die Nettozinsaufwendungen des Betriebs unter 3 Mio. Euro liegen (Freigrenze)
  • Der Betrieb keinem Konzern angehört und keine Betriebsstätte im Ausland hat (Stand-alone-Klausel)
  • Die Eigenkapitalquote des Betriebs nicht mehr als 2 %-Punkte unter der des Konzerns liegt (Eigenkapital-Escape)

5. Gesellschafterfremdfinanzierung & Konzerninterne Darlehen

Bei konzerninternen Darlehen kann die Zinsschranke in Verbindung mit § 8a KStG zur Anwendung kommen. Hierbei sind Darlehen kritisch, die von nahestehenden Personen oder Gesellschaftern stammen. Solche Darlehen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie marktüblich sind und keine missbräuchlichen Steuervermeidungsstrategien verfolgt werden.

6. Sonderregelungen für Infrastrukturprojekte & ÖPP

Bestimmte langfristige Infrastrukturprojekte sowie öffentlich-private Partnerschaften (PPP) sind von der Zinsschranke ausgenommen, wenn sie:

  • Mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden (z. B. EU, Bund, Länder, Gemeinden)
  • In der EU ansässig sind und der Besteuerung unterliegen
  • Für Zwecke der Daseinsvorsorge genutzt werden

Fazit: Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen Sie Ihre Zinsaufwendungen: Sind Sie von der Zinsschranke betroffen?
  • Berechnen Sie Ihr steuerliches EBITDA: Können alle Zinsen steuerlich abgezogen werden?
  • Nutzen Sie mögliche Ausnahmetatbestände: Eigenkapital-Escape, Stand-alone-Klausel oder die Freigrenze können helfen, die Steuerlast zu optimieren.
  • Achten Sie auf konzerninterne Darlehen: Sind diese steuerlich unschädlich oder droht eine Zinskürzung?

Die neuen Regelungen zur Zinsschranke treten ab 2024 in Kraft und können sich erheblich auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen auswirken. Eine frühzeitige steuerliche Analyse ist daher essenziell!