Zum Pflegekindschaftsverhältnis beim Kindergeld

Zum Pflegekindschaftsverhältnis beim Kindergeld

Kernaussage
Auch für ein 17 Jahre altes Pflegekind kann Kindergeldanspruch bestehen, wenn zwischen dem Kind und dem Steuerpflichtigen ein familienähnliches, längerfristiges Band besteht, das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr gegeben ist. Ein solches Obhuts- und Pflegeverhältnis setzt die Möglichkeit der Ausübung wesentlicher fürsorgender Aktivitäten voraus, welche aufgrund der Distanz zu der im Irak lebenden Mutter und der spärlichen Telefonkontakte nicht gegeben ist.

Sachverhalt
Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre am 8.8.1995 geborene Nichte W. Die Klägerin wie auch deren Nichte sind im Besitz der irakischen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin war zwischen Mai 2010 und April 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die auch eine Erwerbstätigkeit gestattete. Die Klägerin ist seit April 2013 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seit März 2013 ist die Klägerin Vormund von W, die laut Meldebescheinigung seit September 2012 bei dieser wohnt. Seit November 2012 besucht W ein Berufskolleg. Ihr Vater verstarb 2002 und ihre Mutter, Schwester der Klägerin, lebt im Irak und hat nur spärlichen Telefonkontakt zu ihrer Tochter. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld ab, da sie der Auffassung war, dass kurz vor Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keine familienähnliche Bindung begründet werden kann und somit kein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Kind darf jedoch nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen worden sein und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern darf nicht mehr bestehen. Die Familienkasse verneint die Möglichkeit, bei bevorstehender Volljährigkeit ein familienähnliches Band noch begründen zu können. Vorliegend bestand das „Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis“ noch über 10 Monate, was ausreichend Zeit für die Begründung eines solchen Bandes ließ. Zu den leiblichen Eltern bestand hingegen in diesem Zeitraum kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr. Der spärliche Telefonkontakt mit der Mutter reicht hierfür nicht aus.

Konsequenz
Wesentlicher Betrachtungspunkt eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist die Ausübung von Obhuts- und Pflegeaktivitäten.