Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 7. Juli 2011, V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes entschieden. In drei weiteren Urteilen hat er sich grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert (Urteile vom 19. Juli 2011, XI R 29/09, BStBl II 2012 S. 430, XI R 21/10, BStBl II 2012 S. 434, und XI R 29/10, BStBl II 2012 S. 438).

Über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinaus werden im Folgenden die Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG dargestellt.

Behandelt werden anhand von Beispielen folgende Punkte:

  1. Grundsätze der Zuordnung
    1. Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht
    2. Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
    3. Zuordnungsschlüssel
    4. Zuordnungsobjekt
    5. Prognosezeitraum
    6. Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung – Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach § 15a UStG
  2. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, insbesondere:
    • 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
    • 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
    • 15.2b. Leistung für das Unternehmen
    • 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
    • 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
  3. Entsprechungstabelle Abschn. 15.2 UStAE a. F. zu Abschn. 15.2-15.2d UStAE n. F.
  4. Anwendungsregelung

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7300 / 12 / 10002 :001 vom 02.01.2014