Zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte verschiedene Methoden der Gewinnverteilung zu beurteilen:

Die Klägerin betreibt ein Netz aus Rohrleitungen zum Transport von Gütern. Das Rohrleitungsnetz verläuft durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Die Verwaltungszentrale der Klägerin befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung der Rohrleitung erfolgt durch eine in den Niederlanden belegene „Betriebszentrale“.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bestimmte das beklagte Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte – isoliert betrachtet – bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Im weiteren Verfahren argumentierte das Finanzamt, dass die Aufteilung der Einkünfte nach der direkten Methode zu erfolgen habe, weil das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausübten.

Dagegen war die Klägerin der Ansicht, dass eine nach dem Umsatzschlüssel (indirekte Methode) vorgenommene Gewinnaufteilung sachgerecht sei. Dazu ordnete sie den einzelnen Leitungsabschnitten u. a. Erlöse aus Durchleitungsgebühren sowie Einzel- und Gemeinkosten zu.

Mit Urteil vom 12.05.2023 gab der Senat der Klage statt. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung entspreche nicht den Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen. Danach hänge die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Länder allein davon ab, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter – d. h. die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen – als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Sachgerecht sei deshalb eine Aufteilung, die sich daran orientiere, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden sei (d. h. welche Menge Güter von wo nach wo für welches Entgelt transportiert worden sei).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revisionen des Finanzamts sind unter den Az. I R 37/23 und I R 38/23 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.08.2023 zu den Urteilen 3 K 1940/17 F und 3 K 70/18 F vom 12.05.2023 (nrkr)