Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG

Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG

Rechtslage

Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um ein steuerliches Rechtsinstitut, das von der Rechtsprechung geschaffen wurde. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist hierzu nicht existent. Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn unter wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitliches Unternehmen in mindestens 2 rechtlich selbstständige Einheiten unterteilt wird, wobei diese sachlich und personell verflochten sind. Eine personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer (börsennotierten) Aktiengesellschaft (AG) und ihrem Mehrheitsgesellschafter grundsätzlich zu bejahen.

Sachverhalt

Der Kläger ist zu 71,18 % am Grundkapital einer börsennotierten AG beteiligt. Seit Sommer 2000 verhandelte er mit der AG über die Anmietung von Räumlichkeiten, die in seinem Eigentum stehen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat wurde der Mietvertrag zum 1.11.2001 unterzeichnet. In der Folgezeit erklärte der Kläger aus der Grundstücksvermietung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Anschluss an eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, zwischen dem Kläger und der AG bestünde eine Betriebsaufspaltung. Das Finanzamt setzte daraufhin entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies auch die Revision als unbegründet zurück. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein Unternehmen wird als gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist. Dies ist dann der Fall, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch über die Stimmmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt. Die Grundsätze gelten in gleicher Weise für Betriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH wie der AG. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind verfassungsgemäß. Vorliegend kann der Kläger als Mehrheitsaktionär mittelbar über die personelle Besetzung des Vorstandes und damit über die Grundlinien der Geschäftspolitik der AG entscheiden. Dies reicht für die Feststellung der personellen Verflechtung auch dann aus, wenn man hieran „strenge Anforderungen“ stellt.

Konsequenz

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktiengesetz haben diese Grundsätze nicht überholt. Denn die Regelungen über die Befugnis der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, sowie die Befugnis des Aufsichtsrats, die Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen, waren nicht Gegenstand durchgreifender gesetzlicher Änderungen.