Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme
BFH, Urteil VII R 41/12 vom 23.04.2014
Leitsatz
Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substanziierten Einwendungen erhoben worden sind.
Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin