Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte: Keine Geringfügigkeitsgrenze, keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft

BFH-Urteil vom 05. September 2023, IV R 24/20

In dem zugrunde liegenden Fall war eine GbR an einer gewerblich tätigen GmbH beteiligt. Die Beteiligungsquote der GbR betrug 25 %. Die GmbH erwirtschaftete im Veranlagungszeitraum originär gewerbliche Einkünfte in Höhe von 100.000 Euro.

Die GbR war nach Auffassung des Finanzamts (FA) nicht Mitunternehmerin der GmbH. Das FA ging davon aus, dass die GbR keine Mitunternehmerstellung erlangen könne, da sie nicht zivilrechtlich Kommanditistin der GmbH sein könne.

Die GbR erhob dagegen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Sie vertrat die Auffassung, dass sie Mitunternehmerin der GmbH sei und dass die gewerblichen Einkünfte der GmbH daher auf die GbR abgefärbt würden.

Das Finanzgericht (FG) gab der Einspruchsführerin Recht und hob den Steuerbescheid teilweise auf. Das FG führte aus, dass die GbR Mitunternehmerin der GmbH sei.

Das FA legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Der BFH führte aus, dass die GbR Mitunternehmerin der GmbH sei.

Der BFH wies darauf hin, dass die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach eine GbR nicht zivilrechtlich Kommanditistin einer GmbH sein könne und daher auch nicht Mitunternehmerin sein könne, nicht zutreffe.

Der BFH stellte außerdem fest, dass die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte von der Obergesellschaft auf die Untergesellschaft nicht von einer Geringfügigkeitsgrenze abhängig sei.

Die Entscheidung des BFH ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Die Entscheidung stellt klar, dass eine GbR auch dann Mitunternehmerin einer GmbH sein kann, wenn sie nicht zivilrechtlich Kommanditistin der GmbH ist. Außerdem stellt die Entscheidung klar, dass die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte von der Obergesellschaft auf die Untergesellschaft nicht von einer Geringfügigkeitsgrenze abhängig ist.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat folgende Folgen für die Praxis:

  • GbRs können auch dann Mitunternehmerinnen von GmbHs sein, wenn sie nicht zivilrechtlich Kommanditistinnen der GmbHs sind.
  • Die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte von der Obergesellschaft auf die Untergesellschaft ist nicht von einer Geringfügigkeitsgrenze abhängig.

Konkrete Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat folgende konkrete Auswirkungen:

  • GbRs, die an gewerblich tätigen GmbHs beteiligt sind, können nun auch dann die gewerblichen Einkünfte der GmbH abfärben lassen, wenn die Beteiligungsquote der GbR unter 50 % liegt.
  • Obergesellschaften, die an gewerblich tätigen Untergesellschaften beteiligt sind, müssen nun auch dann mit der Gewerbesteuerpflicht rechnen, wenn die Beteiligungsquote der Obergesellschaft unter 50 % liegt.

Ausblick

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von GbRs und Personenhandelsgesellschaften. Die Entscheidung wird zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland führen.