Zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines „Compositing Artist“ im Rahmen einer Kinofilmproduktion

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der digitalen visuellen Effekte, das u. a. mit Filmstudios zusammenarbeitet. Hierfür beschäftigte sie die Beigeladene für mehrere Wochen im Rahmen eines Auftrags für eine Kinoproduktion als „Compositing Artist“. Die Tätigkeit umfasste jegliche Form der digitalen Filmnachbearbeitung am Computer. Mithilfe von Spezialsoftware fügte die Beigeladene dem bereits vorhandenen Filmmaterial visuelle Effekte hinzu. Der Auftraggeber teilte ihr hierzu vorab mit, was genau am Filmmaterial geändert bzw. hinzugefügt werden solle. Während der Projektdauer gab es mehrere Zwischenpräsentationen, um den Fortschritt zu beurteilen und gegebenenfalls neue Wünsche der Klägerin bzw. des Filmstudios abzustimmen. Eine feste Arbeitszeit war für die Beigeladene nicht vereinbart. Die Tätigkeit wurde aber aufgrund einer Geheimhaltungsvereinbarung stets am Betriebssitz der Klägerin unter Verwendung der dort zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ausgeführt. Die Beigeladene erhielt für ihre Aufgabe ein fest vereinbartes Tageshonorar.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dargestellt habe. Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. So habe sie genaue Angaben erhalten, welche visuellen Effekte sie den bereits bestehenden Bildern hinzufügen sollte. Sie sei dabei Teil eines weltweit aufgestellten Produktionsprozesses gewesen. Grundlage für ihre Tätigkeit seien die vorgegebenen Wünsche der Auftraggeber im Rahmen des zugrundeliegenden Drehbuchs. Diese Geschichte habe quasi den Rahmen und damit die Grenzen ihrer künstlerischen Freiheit gebildet. So sei insbesondere auch von vornherein geklärt gewesen, welche Stimmung mit den von ihr erzeugten zusammengesetzten Bildern erzeugt werden solle. Die Eingliederung in den Betrieb zeige sich auch darin, dass sie an Zwischenpräsentationen teilnahm, um Änderungswünsche der Klägerin bzw. des Filmherstellers abzustimmen. Damit habe sie funktionsgerecht am Arbeitsprozess der Klägerin teilgenommen. Eine programmgestaltende Funktion – wie von der Klägerin argumentiert – komme ihr nicht zu. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch nicht, dass die Beigeladene eigenes Equipment zu Hause besitzt und sie die streitige Tätigkeit somit auch in ihrem häuslichen Arbeitszimmer hätte ausüben können. Entscheidend sei vielmehr, dass die geschuldete Leistung aufgrund der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und auch nicht außerhalb deren Produktionsräume hätte erbracht werden können.

Quelle: SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 11 R 6116/17 vom 27.02.2019