Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 (XI B 25/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine von Ehegatten gemeinschaftlich betriebene Hundezucht als eine unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist, wenn die Ehegatten die Hundezucht nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben.
Im Streitfall hatten die Eheleute gemeinschaftlich eine Hundezucht betrieben. Sie hatten die Hunde gezüchtet, verkauft und an Hundeausstellungen teilgenommen. Das Finanzamt (FA) sah in der Hundezucht eine unternehmerische Tätigkeit und erließ entsprechende Steuerbescheide.
Die Eheleute wendeten sich gegen die Steuerbescheide und machten geltend, dass die Hundezucht keine unternehmerische Tätigkeit sei, sondern lediglich eine private Liebhaberei.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Eheleute statt. Es führte aus, dass die Hundezucht keine unternehmerische Tätigkeit sei, da die Eheleute die Hundezucht nicht nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hätten.
Der BFH hat den Beschluss des FG aufgehoben. Er führte aus, dass eine von Ehegatten gemeinschaftlich betriebene Hundezucht als eine unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist, wenn die Ehegatten die Hundezucht nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben.
Der BFH hat weiter entschieden, dass die Nachhaltigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht nicht in jedem Einzelfall zwingend nachgewiesen werden müssen. Es genügt, wenn sie sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.
Im Streitfall hat der BFH die Nachhaltigkeit der Hundezucht aus dem Umstand hergeleitet, dass die Eheleute die Hundezucht über einen längeren Zeitraum hinweg betrieben hatten. Die Gewinnerzielungsabsicht hat der BFH aus dem Umstand hergeleitet, dass die Eheleute die Hundezucht nicht nur zum Eigenbedarf betrieben hatten, sondern auch Hunde verkauft und an Hundeausstellungen teilgenommen hatten.
Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Unternehmereigenschaft von Hundezuchten. Sie stellt klar, dass eine von Ehegatten gemeinschaftlich betriebene Hundezucht als eine unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist, wenn die Ehegatten die Hundezucht nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben.
Die Entscheidung des BFH ist für Ehegatten, die eine Hundezucht betreiben, von Bedeutung. Sie sollten sich daher vergewissern, dass die Hundezucht nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, um die Unternehmereigenschaft der Hundezucht zu begründen.