Zur Zulässigkeit von Bankgebühren für Kundenbenachrichtigungen

Zur Zulässigkeit von Bankgebühren für Kundenbenachrichtigungen

Rechtslage

Banken und Sparkassen müssen Kunden über nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder nicht ausgeführte Überweisungen und Daueraufträge wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Das Verfahren der Einzugsermächtigung löst bislang keine Kostenerstattung aus.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verbraucherverband und macht gegen die beklagte Sparkasse die Unterlassung der Verwendung einer Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Privatkunden geltend. Zwischen den Parteien umstritten ist dabei die Wirksamkeit der in den AGB der Beklagten enthaltenen Klausel. Hier geht es im Einzelnen um die Gebührenpflicht der Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält das Entgelt für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigung im Privatkundenverkehr für unzulässig. Die AGB-Klausel enthält eine Preisnebenabrede, die den Kunden unangemessen benachteiligt und gemäß der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle unwirksam ist. Die Beklagte ist aus ihrer girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht verpflichtet, den Kunden über die Nichteinlösung der Lastschrift zu informieren. Aufgrund der EU-Zahlungsdiensterichtlinie aus dem Jahr 2007 darf sie für die Unterrichtung auch Entgelte vereinbaren, sofern ein vorheriger Zahlungsauftrag des Kunden erteilt wurde. Mangels erforderlichen Zahlungsauftrags des Kunden im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren ist diese Regelung nicht anwendbar.

Konsequenz

Private Bank- und Sparkassenkunden, die in der Vergangenheit wegen nicht eingelöster Lastschriften ein Entgelt zahlen mussten, können dieses grundsätzlich zurück verlangen. Bereits im Juli 2012 ist jedoch eine Umstellung der Bankkundenverträge geplant, wonach der Kunde sich auch im Einzugsermächtigungsverfahren vorab autorisieren muss, was als Weisung an die Bank gewertet wird. Die Bank kann dann für die Benachrichtigung Entgelte verlangen. Das SEPA- Lastschriftverfahren sieht diese Vorgehensweise bereits vor.