Hintergrund der Entscheidung
Am 4. März 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der Einsprüche und Änderungsanträge, die sich gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben richten, zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung beruht auf mehreren rechtlichen Grundlagen, insbesondere:
- § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO), die es ermöglichen, Einsprüche ohne individuelle Prüfung durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen,
- dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149), der die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Solidaritätszuschlag klärte,
- dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2024 (I R 49/21, vormals I R 39/10, BStBl II S. 853), welches die steuerrechtliche Grundlage für die Ablehnung eines zusätzlichen Anspruchs auf Solidaritätszuschlagguthaben präzisierte.
Inhalt der Allgemeinverfügung
Die Verfügung betrifft alle am 4. März 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche, die sich auf die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerischen Solidaritätszuschlagguthabens nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 beziehen. Diese Einsprüche werden pauschal zurückgewiesen.
Dies gilt gleichermaßen für außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge, die ebenfalls am 4. März 2025 noch anhängig und zulässig sind.
Die Finanzbehörden begründen diese Maßnahme damit, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof bereits abschließend über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben entschieden haben. Eine weitere individuelle Prüfung sei daher nicht erforderlich.
Auswirkungen für Steuerpflichtige
1. Keine Erfolgsaussichten für Einsprüche
Die Allgemeinverfügung bedeutet, dass Einsprüche gegen die Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben keine Erfolgsaussichten mehr haben. Steuerpflichtige, die bisher einen solchen Anspruch geltend gemacht haben, müssen akzeptieren, dass eine gesonderte Festsetzung nicht erfolgt.
2. Möglichkeiten der Klage
Betroffene Unternehmen und Steuerberater können gegen die Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben. Allerdings sind die Erfolgsaussichten gering, da bereits höchstrichterliche Urteile des BFH und des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik vorliegen.
3. Auswirkungen auf künftige Steuerbescheide
Die Entscheidung bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben weiterhin nicht erstattet oder gesondert festgesetzt wird. Unternehmen müssen dies bei ihrer steuerlichen Planung berücksichtigen.
Fazit
Die Zurückweisung von Einsprüchen durch die Allgemeinverfügung der Finanzbehörden bringt Rechtssicherheit, schränkt jedoch die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen ein, gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens vorzugehen. Aufgrund der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass weitere Rechtsmittel kaum Erfolg haben werden.
Für betroffene Unternehmen bleibt nur die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anzustreben – dies jedoch mit geringen Erfolgsaussichten. Die Finanzverwaltung hat mit dieser Allgemeinverfügung klargestellt, dass sie sich an die bestehende Rechtsprechung hält und keine individuellen Prüfungen mehr vornehmen wird.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2861-1/10 vom 04.03.2025.