Grundlagen:
- Unternehmer, die Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Gegenstände und Leistungen geltend machen, müssen diese aufteilen.
- Der Grundsatz ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Gesamtumsatzschlüssel).
- Abweichend davon kann eine „andere wirtschaftliche Zurechnung“ gewählt werden, wenn diese ein präziseres Ergebnis liefert.
Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels:
- Der Gesamtumsatzschlüssel wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL berechnet.
- Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz nach einer abweichenden Methode berechnet wird.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:
- Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde an die Rechtsprechung des EuGH angepasst.
- Die neue Regelung gilt für alle offenen Fälle.
Weitere Informationen:
- Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.