Zusammenfassung des BVerfG-Beschlusses vom 13.02.2024 zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG:

Sachverhalt:

  • Eheleute erwerben 1998 mit einer GmbH ein Grundstück.
  • Das Finanzamt stellt verdeckte Gewinnausschüttungen fest und ändert 2008 die Steuerbescheide.
  • Die Einkommensteuerfestsetzung der Eheleute war 1998 bereits festsetzungsverjährt.

Vorlage an das BVerfG:

  • Das Finanzgericht hält die rückwirkende Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG für verfassungswidrig.
  • Es fragt das BVerfG, ob die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Entscheidung des BVerfG:

  • Die Vorlage ist unzulässig.
  • Das Finanzgericht hat nicht ausreichend dargelegt, warum eine verfassungskonforme Auslegung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ausgeschlossen ist.

Gründe:

  • Eine verfassungskonforme Auslegung ist möglich, die festsetzungsverjährte Steuerbescheide von der Neuregelung ausnimmt.
  • Das Finanzgericht hätte darlegen müssen, warum diese Auslegung nicht möglich ist.
  • Es hätte auch die belastenden Wirkungen der Rückwirkung auf die Eheleute berücksichtigen müssen.

Hinweis:

  • Die Entscheidung des BVerfG bedeutet nicht, dass § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG in der beanstandeten Weise verfassungskonform ist.
  • Das Finanzgericht muss nun erneut über die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide entscheiden.