Sachverhalt:
- Ein Einzelunternehmer betreibt zwei Gewerbebetriebe (Großhandel mit Altmaterialien und Schrotthandel) unter derselben Anschrift.
- In den Streitjahren beantragt er Investitionsabzugsbeträge, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgehen.
- Der Kläger argumentiert, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne.
Entscheidung:
- Das FG Düsseldorf weist die Klage ab und erkennt nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
- Begründet wird dies mit dem engen räumlichen Zusammenhang, der Gleichartigkeit der Tätigkeiten und dem organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit.
- Die getrennte Buchführung tritt in der Einzelfallabwägung des Senats zurück.
- Der Wille des Unternehmers, die Betriebe aus erbschaftsteuerlichen Gründen zu trennen, ist unerheblich, wenn er sich nicht in den tatsächlichen Verhältnissen niedergeschlagen hat.
Revision:
- Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
- Der Bundesfinanzhof hat gegen das Urteil die Revision zugelassen (Az. X R 8/23).
Hinweis:
- Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist für Einzelunternehmer relevant, die mehrere Gewerbebetriebe unter derselben Anschrift betreiben und die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten.
- Die Entscheidung des BFH abzuwarten bleibt.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Düsseldorf – Newsletter Februar 2024
- § 7g EStG