Zusammenfassung des Urteils des FG Düsseldorf vom 08.12.2021 (Az. 15 K 1186/21 G,E) zur Frage der mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG:

Sachverhalt:

  • Ein Einzelunternehmer betreibt zwei Gewerbebetriebe (Großhandel mit Altmaterialien und Schrotthandel) unter derselben Anschrift.
  • In den Streitjahren beantragt er Investitionsabzugsbeträge, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgehen.
  • Der Kläger argumentiert, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne.

Entscheidung:

  • Das FG Düsseldorf weist die Klage ab und erkennt nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
  • Begründet wird dies mit dem engen räumlichen Zusammenhang, der Gleichartigkeit der Tätigkeiten und dem organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit.
  • Die getrennte Buchführung tritt in der Einzelfallabwägung des Senats zurück.
  • Der Wille des Unternehmers, die Betriebe aus erbschaftsteuerlichen Gründen zu trennen, ist unerheblich, wenn er sich nicht in den tatsächlichen Verhältnissen niedergeschlagen hat.

Revision:

  • Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
  • Der Bundesfinanzhof hat gegen das Urteil die Revision zugelassen (Az. X R 8/23).

Hinweis:

  • Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist für Einzelunternehmer relevant, die mehrere Gewerbebetriebe unter derselben Anschrift betreiben und die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten.
  • Die Entscheidung des BFH abzuwarten bleibt.

Weitere Informationen:

  • Finanzgericht Düsseldorf – Newsletter Februar 2024
  • § 7g EStG