Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die nachfolgende Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die Betriebsprüfungsordnung ist nicht vorgesehen..

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. November 1974, IV B 7 – S 1401 – 25/74, BStBl I, Seite 994.

Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe

Aufgabe dieser Zusammenstellung ist, die in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe darzustellen und zu erläutern.

Begrifflichkeiten zum Einsatz IT-gestützter betriebswirtschaftlicher sowie mathematisch statistischer Prüfungsmethoden (automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden) werden in dem BMF-Schreiben vom 5. September 2023 Az. IV D 3 – S 1445/20/10007 :006, DOK 2023/0729678 (im BStBl veröffentlicht) erläutert.

Die Zusammenstellung umfasst:

  1. Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)
  2. Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) und der zwischenzeitlich hierzu ergangenen Änderungsverordnungen.

Da die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik die durch das Steuerrecht gezogenen Grenzen (§§ 4 bis 7i EStG, § 9b EStG, § 1 UStG) beachten müssen, stimmen sie mit den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Begriffen nicht in allen Fällen überein. Ferner weichen die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik aus praktischen Gründen in einigen Fällen geringfügig von den Begriffen der Richtsatzermittlung und Richtsatzanwendung ab. Auf die
Vorbemerkungen in den Richtsatzsammlungen wird hingewiesen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) V D 3 – S-1445 / 20/ 10007 :005 vom 05.09.2023