Zusammenveranlagung trotz neuem Lebensgefährten?

Zusammenveranlagung trotz neuem Lebensgefährten?

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ist dieses dauernde Getrenntleben auch dann gegeben, wenn der Ehepartner im Pflegeheim untergebracht ist und der andere Ehepartner mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt?

Hintergrund

Die Ehegatten A und B sind beide 60 Jahre alt und seit 1980 verheiratet. B erkrankte in 2006 an Demenz. Sie wurde zunächst von A zuhause gepflegt und nach Verschlimmerung der Krankheit in 2012 in ein Pflegheim verlegt. A besucht seine Ehefrau mehrmals die Woche und kommt für die Kosten des Pflegeheims sowie für die zusätzlich entstehenden Krankheitskosten auf. Des Weiteren regelt er auch ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Seit Ende 2013 lebt A mit einer neuen Lebensgefährtin in seinem vormals mit B bewohnten Haus zusammen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts beruht die räumliche Trennung auf zwingenden äußeren Umständen, weil die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist. In diesem Fall kann nicht grundsätzlich von einem dauernden Getrenntleben ausgegangen werden, wenn (später) eine neue Beziehung eingegangen wird. Wird nämlich nach der räumlichen Trennung und auch nach Eingehen der neuen Beziehung die eheliche Lebensgemeinschaft in dem noch möglichen Rahmen aufrechterhalten (z. B. Besuche, Erledigung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten), zeigt dies, dass nach der inneren Einstellung die persönliche und geistige Gemeinschaft mit der Ehefrau bestehen bleiben soll. Zwar kann nicht mehr von einer fortbestanden Absicht ausgegangen werden, dass nach dem Wegfall der zwingenden äußeren Hindernisse die volle Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau wieder hergestellt wird; dies ist aber zumindest dann unbeachtlich, wenn bei einer Krankheit nicht mit einer nachhaltigen Genesung gerechnet werden kann.

Etwas anderes könne auch nicht aus Art. 6 GG hergeleitet werden, weil der resultierende Schutz der Ehe nicht gebietet, dass die steuerliche Zusammenveranlagung zu versagen ist, wenn ein Ehegatte neben einer ehelichen noch eine nichteheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. Auch das Gebot der Einehe wird nicht betroffen, weil der Steuerpflichtige nicht mehrere sondern nur eine Ehe führt. Daher ist hier A und B die Zusammenveranlagung (auch für 2014) zu gewähren.