Trinkgelder sind auch in der Spielbank steuerfrei

Trinkgelder sind auch in der Spielbank steuerfrei

Zahlen Kunden einer Spielbank an die Saalassistenten für das Servieren von Speisen und Getränken Trinkgelder, sind diese steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.

Hintergrund

K war in einer Spielbank als eine Art Kellner (sog. Saalassistent) mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut; er gehörte nicht zum spieltechnischen Personal. Im Gehaltstarifvertrag der Spielbank wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank an diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich dabei nicht um steuerfreie Trinkgelder gehandelt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Zuwendungen seien nicht steuerfrei, weil sie dem Arbeitgeber zugeflossen und von diesem an die Arbeitnehmer gezahlt worden seien. Die Zuwendungen seien deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht; er betrachtete die Zuwendungen als steuerfreie Trinkgelder.

Seine Begründung: Bei den von den Spielbankkunden an die Saalassistenten über den Rechnungsbetrag hinaus gezahlten Geldern handele es sich um freiwillige Zahlungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Zwischen dem Leistenden und dem Empfänger liege die für ein Trinkgeld typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung vor. Ein Trinkgeldannahmeverbot bestehe hier nicht. Auch wenn die Trinkgelder erst von der Spielbank an die Saalassistenten ausgezahlt würden, müsse von einer „Zuwendung durch einen Dritten“ ausgegangen werden, weil der Arbeitgeber Spielbank lediglich als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Einnahmen eingeschaltet worden sei. Dieses Verteilungssystem sei vergleichbar mit einer „Poolung von Einnahmen“, wie sie beispielsweise bei Richtfestgeldern oder im Friseurgewerbe üblich seien.