Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich – Neuregelung der Rentenbesteuerung und Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung

Finanzminister Stephan Toscani: „Die Zusatzvereinbarung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich bringt Erleichterung für Rentner und wird Abhängigkeit des Saarlandes vom Finanzausgleich reduzieren.“

Im Rahmen der deutsch-französischen Ministerratssitzung haben die Regierungen Deutschlands und Frankreichs heute (31.03.2015) ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Mit diesem Abkommen wird für Rentner, die in Frankreich wohnen und  Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, die Besteuerung einfacher sowie ein Fiskalausgleich in Bezug auf Grenzgänger eingeführt.Eine für in Frankreich wohnende Rentner wichtige praktische Regelung des Zusatzabkommens findet sich in der Neuregelung derRentenbesteuerung. Diese hat zum Inhalt, dass zukünftig Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Frankreich ansässige Bezieher ausschließlich in Frankreich besteuert werden. Die daraus resultierenden deutschen Steuermindereinnahmen werden durch französische Ausgleichszahlungen kompensiert.

Dazu Minister Stephan Toscani: “Die Neuregelung der Rentenbesteuerung vereinfacht die Besteuerung insbesondere für die Rentner, die in Frankreich wohnen und eine deutsche Rente beziehen. Damit wird ein langjähriges Anliegen der deutsch-französischen Grenzgängervereinigung  umgesetzt. Hier hat sich die Beharrlichkeit ausgezahlt, mit der das Saarland und die Grenzgängervereinigung dieses berechtigte Anliegen stets gegenüber dem Bund vertreten haben.“

Zudem wird es zukünftig einen Fiskalausgleich in Bezug auf die aktiven Grenzgänger geben. Die Grenzgängerregelung im DBA Frankreich sieht – anders als dies etwa im Verhältnis zu Luxemburg oder anderen Staaten der Fall ist – vor, dass Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaats wohnen und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats tätig sind, mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden. Von dieser Regelung ist insbesondere das Saarland negativ betroffen, da hier viele Grenzgänger aus Frankreich arbeiten, ihren Lohn jedoch in Frankreich versteuern. Frankreich wird zukünftig zum Ausgleich von dadurch resultierenden Steuermehreinnahmen einen teilweisen Fiskalausgleich an Deutschland leisten (1,5 % der gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger, maximal 44 % der Steuer auf diese Beträge).

Wie der Fiskalausgleich innerhalb Deutschlands verteilt wird, ist noch offen. Diese Frage ist nicht Teil des Zusatzabkommens mit Frankreich und wird erst im notwendigen innerstaatlichen Zustimmungsgesetz zum DBA geklärt. Es existiert ein Vorschlag, dass nur die direkt an Frankreich angrenzenden Länder Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg in den Fiskalausgleich einbezogen werden sollen und hier das Verhältnis zugrunde gelegt wird, das sich aus den gemeldeten Bruttoarbeitslöhnen der drei Länder zueinander ergibt (Saarland 40 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Prozent und Baden-Württemberg 50 Prozent).

Minister Stephan Toscani: „Im Jahr 2014 pendelten über 18.000 Arbeitnehmer von Frankreich ins Saarland, über 25.000 aus Rheinland-Pfalz. Wir sind neben Luxemburg ein Magnet für Arbeitskräfte in der Großregion. Ich begrüße, dass jetzt mit Frankreich eine Einigung über einen teilweisen Fiskalausgleich erzielt werden konnte. Dies stärkt unsere primäre Steuerkraft, sodass sich die gute Wirtschaftskraft des Landes etwas besser als bisher in der Steuerkraft widerspiegelt. Wesentliche Mehreinnahmen sind von der Neuregelung für das Saarland aber nicht zu erwarten, da bei der Berechnung des Finanzausgleichs die Einpendler auch weiterhin nicht als Bedarfsfaktoren berücksichtigt werden. In der Folge stehen den originären Steuermehreinnahmen fast ebenso hohe Belastungen bzw. Mindereinnahmen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich gegenüber.“

Das Abkommen muss jetzt noch innerstaatlich durch ein Zustimmungsgesetz umgesetzt werden. Es ist beabsichtigt, die Anwendung des Zusatzabkommens ab dem Jahr 2016 sicherzustellen.

Saarland – Ministerium für Finanzen und Europa – 31.3.2015, Pressemitteilung