Zwangsgeld von 40.000 Euro ist rechtmäßig, um Eigentümerin zum Schutz des Denkmals anzuhalten

Der Eigentümerin der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim darf ein Zwangsgeld von 40.000 Euro auferlegt werden, um sie dazu zu bewegen, ein Notdach zu errichten, um die Fabrikantenvilla der Hildebrandschen Mühle gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 2. August 2019 entschieden.

Die Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) gab der Eigentümerin der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim (Antragstellerin) mit Verfügung vom 17. Mai 2018 auf, ein provisorisches Notdach für die Fabrikantenvilla zu errichten, um diese vor Witterungseinflüssen, Vernachlässigung und gegebenenfalls Vandalismus zu schützen. Diese Verfügung wurde bestandskräftig, da die Antragstellerin hiergegen keinen Widerspruch einlegte. Die Antragsgegnerin drohte daraufhin der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. August 2018 für den Fall, dass die Antragstellerin der Pflicht zur Errichtung eines provisorischen Notdachs nicht nachkommt, ein Zwangsgeld von 40.000 Euro an. Mit einer weiteren Verfügung vom 17. Dezember 2018 setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 22. August 2018 angedrohte Zwangsgeld von 40.000 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Dieser blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch beim VGH ohne Erfolg.

Zur Begründung führt der 1. Senat des VGH aus: Die Antragsgegnerin habe bei der Auswahl des Zwangsmittels ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Antragsgegnerin habe nicht prüfen müssen, ob sie selbst im Wege der Ersatzvornahme einen Gerüstbauer mit der Errichtung eines Notdachs hätte beauftragen können. Die Auswahl des Zwangsmittels, die im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, habe diese sachgerecht damit begründet, dass die Festsetzung des Zwangsgelds erforderlich gewesen sei, um die Dringlichkeit der Errichtung eines Notdachs für die Fabrikantenvilla der Antragstellerin zu verdeutlichen. Zum anderen bedürfe es bei der Festsetzung des Zwangsgelds keiner gesonderten Ermessenserwägungen zur Auswahl des Zwangsmittels, wenn in der vorangegangenen Zwangsmittelandrohung die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels ermessensfehlerfrei erfolgt sei und sich – wie hier – seit der Androhung des Zwangsmittels keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben hätten, die die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels rechtswidrig machten.

Unbegründet sei auch das Beschwerdevorbringen, dass die Antragsgegnerin die Komplexität der angeordneten Sicherungsmaßnahme verkennen würde, da allein für das Notdach Kosten in Höhe von ca. 325.000 Euro für das erste Jahr und 252.000 Euro für das Folgejahr anfielen. Denn die Antragstellerin habe selbst mit der Beschwerde vorgetragen, dass eine Firma ihr ein Angebot für Aufbau und Miete eines Notdachs für das erste Jahr von knapp 92.000 Euro und einer Jahresmiete für die Folgejahre von 52.000 Euro gemacht habe. Zudem beträfe diese Einwendung der Antragstellerin die Verhältnismäßigkeit der mit der Verfügung vom 17. Mai 2018 angeordneten Anbringung eines Notdachs. Diese sei im vorliegenden Vollstreckungsverfahren jedoch bereits deswegen nicht zu prüfen, da die Verfügung vom 17. Mai 2018 bestandskräftig geworden sei.

Der Beschluss vom 2. August 2019 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1263/19).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.08.2019 zum Beschluss 1 S 1263/19 vom 02.08.2019