„Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform

FG Münster, Urteil vom 24.10.2025 – 4 K 924/23 Ki (nrkr. – BFH-Az.: X R 5/26)


Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass die sogenannte Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW verfassungsgemäß ist. Sie verstößt weder gegen die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.


Sachverhalt

Der Kläger war bis zu seinem Kirchenaustritt im September 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Im Zuge einer Unternehmensveräußerung im Jahr 2020 floss ihm im Dezember 2020 – also nach dem Kirchenaustritt – eine erhebliche Vergütung für diese virtuellen Anteile zu.

Das Finanzamt bezog diesen Erlös in die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ein und wandte die Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW an: Da der Kläger neun Monate des Jahres 2020 der Kirche angehört hatte, erfasste es 9/12 der modifizierten Jahreseinkommensteuer im Sinne des § 51a EStG als Bemessungsgrundlage – ungeachtet des Umstands, dass der Erlös aus den virtuellen Anteilen erst im Dezember und damit nach dem Kirchenaustritt zugeflossen war.


Vorbringen des Klägers

Der Kläger wandte sich gegen diese Berechnung und rügte die Verfassungswidrigkeit der Zwölftelregelung. Er argumentierte, durch die zunehmende Digitalisierung sei es technisch möglich, Einkünfte den Monaten zuzuordnen, in denen sie tatsächlich erzielt wurden. Der Vereinfachungszweck der Norm entfalle damit. Zudem fehle eine Möglichkeit, die typisierte Monatsaufteilung im Einzelfall zu widerlegen.


Entscheidung des FG Münster

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab.

Zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG): Die Zwölftelregelung greift nicht in die Religionsfreiheit ein. Sie knüpft ausschließlich an die Dauer der Kirchensteuerpflicht an und setzt keine religiösen Überzeugungen voraus. Der Kirchenaustritt wird steuerlich durch die zeitanteilige Begrenzung der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigt.

Zum Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Norm stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung dar. Ohne die Vereinfachungsregelung müssten für die Kirchensteuerveranlagung sämtliche Einkünfte und Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips zeitabschnittsgenau zugeordnet werden – ein erheblicher administrativer Aufwand. Der Gesetzgeber darf auch angesichts zunehmender Digitalisierungsmöglichkeiten an solchen Vereinfachungsregelungen festhalten. Die Typisierung erfasst den typischen Fall – eine annähernd gleichmäßige Verteilung des Jahreseinkommens über die Kalendermonate – zutreffend. Dass atypische Fälle, in denen Einkünfte ungleich verteilt anfallen, von der Typisierung ebenfalls erfasst werden, ist um des Vereinfachungszwecks willen hinzunehmen. Einem besonders gelagerten Einzelfall könne allenfalls im Wege eines Billigkeitserlasses Rechnung getragen werden.


Praxishinweise

  • Keine individuelle Zuordnung von Einmalzahlungen: Fließen nach einem Kirchenaustritt noch im selben Kalenderjahr Einmalzahlungen zu – etwa Boni, Abfindungen, Erlöse aus virtuellen Unternehmensanteilen oder ähnliche Sondervergütungen –, werden diese nach der Zwölftelregelung anteilig in die Kirchensteuerbemessungsgrundlage einbezogen, sofern die Kirchensteuerpflicht in dem betreffenden Jahr bestand. Eine Zuordnung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt findet nicht statt.
  • Gestaltungsüberlegung – Timing des Kirchenaustritts: In Fällen, in denen absehbar ist, dass im laufenden Jahr noch erhebliche Einmalzahlungen anfallen werden, kann der Zeitpunkt des Kirchenaustritts steuerplanerisch relevant sein. Ein Austritt zum Jahresende mindert die Anzahl der berücksichtigten Monate und damit die Kirchensteuerlast.
  • Billigkeitserlass als einziger Ausweg: Führt die Zwölftelregelung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kommt nach Auffassung des Gerichts allein ein Billigkeitserlass in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf zeitgenaue Zuordnung der Einkünfte besteht nicht.
  • Revision anhängig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 5/26 anhängig. Ob der BFH der weiten Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers folgt oder strengere Anforderungen stellt, bleibt abzuwarten.

Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 924/23 Ki vom 24.10.2025, Newsletter Februar 2026. Revision anhängig: BFH, Az. X R 5/26.