Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse (KSK) - Antragstellung und Beiträge

Künstlersozialkasse für Künstler + Publizisten: Versicherungspflicht, Beiträge, Abgaben etc.



Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse aufgenommen werden möchte, muss einen entsprechenden Antrag stellen und der Künstlersozialkasse nachweisen, dass er anspruchsberechtigt ist. Informationen zur Kontaktaufnahme und zum Download von Antragsunterlagen der Künstlersozialkasse sind am Ende dieses Textes zu finden.


Fragebogen
zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz)
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Online-Meldung für Künstler: Jahresarbeitseinkommen online melden. Die Meldefrist für das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen 2018 ist am 07.12.2017. Sofern Sie die Meldung noch nicht abgegeben haben, finden Sie hier das Formular:



Basis für die Künstlersozialversicherung ist das sogenannte Künstlersozialversicherungsgesetz, kurz KSVG. Daneben kommen weitere, im Folgenden aufgeführte Verordnungen bei der Arbeit der Künstlersozialkasse zum Tragen:

  • KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
  • Beitragsverfahrensverordnung
  • Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und
Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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Ratsuchende, die mit dem Dschungel aus Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften nicht zurecht kommen, können sich direkt an die Künstlersozialkasse wenden. Für Arbeitgeber ist die Deutsche Rentenversicherung Ansprechpartner. Die Künstlersozialkasse bietet zudem Verbänden oder Arbeitskreisen die Möglichkeit, auf Seminaren über die Künstlersozialversicherung und die Künstlersozialabgabe zu informieren. Hilfestellung können ggf. auch fachlich versierte Anwälte oder Steuerberater geben, die die für ihre Mandanten relevanten Gesetze und Verordnungen interpretieren und Unterstützung beim korrekten Ausfüllen der Vordrucke der Künstlersozialkasse und beim Zusammenstellen der anspruchsbegründenden Unterlagen leisten können.


Zuständigkeiten bei der Künstlersozialkasse

Der Sitz der Künstlersozialkasse befindet sich im niedersächsischen Wilhelmshaven. Von dort ist die KSV bundesweit tätig. Sie gehört als Abteilung der Unfallkasse des Bundes der Bundesverwaltung an. Aufsichtsbehörde für die Künstlersozialkasse ist das Bundesversicherungsamt. Als Einrichtung der Unfallkasse des Bundes ist die Künstlersozialkasse zwar unselbständig, in Bezug auf Vermögen und Haushalt jedoch eigenständig.


Die Deutsche Rentenversicherung ist seit Mitte des Jahres 2007 an den Aufgaben der Künstlersozialkasse beteiligt und für die vollständige und pünktliche Zahlung der Künstlersozialabgabe verantwortlich. Für die Ernennung und Entlassung der in der Künstlersozialkasse beschäftigen Beamtinnen und Beamten ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als oberste Dienstbehörde zuständig.


Kontakt zur Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse ist auf verschiedenen Wegen zu erreichen.

Wer Anträge oder Unterlagen per Post einreichen möchte, wählt die Postanschrift:

Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven


Persönlich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter folgender Hausadresse zu erreichen:

Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven


Die Sprechzeiten (Stand August 2013, Änderungen ggf. telefonisch erfragen) liegen montags bis freitags in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr. Auch ein Kontakt per Telefon, E-Mail oder Fax ist möglich. Die entsprechenden Rufnummern sowie weitere Informationen, Hinweise und die Möglichkeit zum Download von Antragsunterlagen sind auf der Homepage der Künstlersozialkasse zu finden:


www.kuenstlersozialkasse.de


Die Künstlersozialkasse bittet darum, für die Kontaktaufnahme möglichst die Antragsvordrucke und Unterlagen aus dem Downloadbereich der Homepage zu verwenden. Werden diese vollständig ausgefüllt, erhält die Künstlersozialkasse alle Informationen, welche zur Bearbeitung des jeweiligen Vorganges benötigt werden. So wird gewährleistet, dass Vorgänge zeitnah bearbeitet werden können und langwierige Rückfragen entfallen.


Rechtsgrundlagen zum Thema: künstlersozialkasse

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

AO 
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Alle bereitgestellten Informationen und Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Steuerberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Für persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen empfehlen wir, sich direkt an uns zu wenden.




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