Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse + Künstlersozialabgabe

Künstlersozialkasse für Künstler + Publizisten: Versicherungspflicht, Beiträge, Abgaben etc.



Was ist die Künstlersozialabgabe?

Mit dem Inkrafttreten des Download: Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) am 1.1.1983 sind die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Die Künstlersozialabgabe stellt das dritte Standbein der Finanzierung der Künstlersozialkasse dar. Sie bildet quasi das Pendant zum Arbeitgeberanteil bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern. Dabei wird über die Künstlersozialabgabe knapp 1/3, also 30 Prozent, des Kassenetats finanziert.

Top Künstlersozialabgabe für Unternehmen


Wer muss an die Künstlersozialkasse zahlen?

Der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen Unternehmer, wenn sie Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Wer Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG ist und wann eine Auftragserteilung an diese Personen zur Abgabepflicht führt, wird nachfolgend erläutert.

Im Video "Künstlersozialabgabe: Diese Abgabe muss fast jeder Selbstständige zahlen", erfahren Sie

  • nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob Sie abgabepflichtig sind und
  • wie Sie alle Pflichten rund um die Künstlersozialabgabe erfüllen,
  • aber auch, welche Befreiungsmöglichkeiten Sie nutzen können.


Bei der Künstlersozialabgabe wird fälschlicherweise oft angenommen, dass nur Verlage, Fernseh- und Radiosender und ähnliche sie zahlen müssen. Aber tatsächlich muss fast jeder Selbstständige Künstlersozialabgabe zahlen, der Leistungen von Künstlern oder Journalisten etc. einkauft. Schon ein Auftrag im Jahr an einen Kunstschaffenden kann genügen, damit Sie bzw. Ihr Unternehmen abgabepflichtig werden. Kunstschaffende sind z.B. auch Webdesigner, Texter, Grafiker, Fotografen oder DJs. Haben Sie mehr als 450 Euro für künstlerische oder publizistische Leistungen ausgegeben, sollten Sie jetzt mit uns prüfen, ob Sie eine Meldung an die Künstlersozialkasse senden und die Abgabe zahlen müssen. Denn das müssen Abgabepflichtige unaufgefordert bis zum 31.3. erledigt haben! Seit einiger Zeit wird im Rahmen der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung intensiv unter die Lupe genommen, ob Aufzeichnungs- und Abgabepflichten erfüllt werden. Wenn nicht, drohen Nachzahlungen und sogar Bußgelder.


Insbesondere wenn Unternehmen in eigener Sache Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür selbst Publizisten und Künstler beauftragen, können sie also schnell abgabepflichtig werden. Zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören beispielsweise:

  • das Erstellen von Geschäftsberichten, Katalogen, Broschüren oder Prospekten,
  • das Verfassen von Pressemitteilungen oder Zeitungsartikeln,
  • das Gestalten von Produkten,
  • die Leistungen eines Webdesigners, der eine Firmenhomepage entwirft,
  • künstlerische Darbietungen auf öffentlichen Betriebsfeiern.

Top Künstlersozialabgabe


Wer ist selbständiger Künstler oder Publizist?

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Hierunter fallen nicht nur die klassischen Berufsbilder, wie die des Musikers, Dichters oder Bildhauers, sondern auch viele weitere Tätigkeiten und Berufe, wie beispielsweise Webdesigner, Grafiker oder Fotografen.


Künstlersozialkasse + Liste Berufe:

  • Musiker,
  • darstellende und bildende Künstler,
  • Journalisten,
  • Schriftsteller,
  • sonstige Publizisten,
  • Kritiker,
  • Übersetzer,
  • wissenschaftliche Autoren,
  • Fachleute für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

Siehe auch: Wer kann sich über die Künstlersozialkasse versichern lassen?


Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/ Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit, zum Beispiel als Angestellter, Beamter oder Student, geschehen. Es spielt für eine mögliche Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist, dem Aufträge erteilt werden, in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Ferner ist die steuerliche Einstufung (zum Beispiel als Gewerbebetrieb) unerheblich.


Die Abgabepflicht wird nur bei selbständigen Künstlern und Publizisten ausgelöst. Von einer Selbständigkeit ist in der Regel dann auszugehen, wenn sie

  • weisungsfrei (in Bezug auf Ort und Zeit ihrer Arbeitsleistung) arbeiten,
  • über eine eigene Betriebsstätte verfügen,
  • nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert sind und
  • selbst das Unternehmerrisiko tragen.

Die Künstlersozialabgabe fällt grundsätzlich auch dann an, wenn der beauftragte Künstler oder Publizist seinerseits auf angestellte Mitarbeiter zurückgreift, um die beauftragten Leistungen zu erbringen, denn entscheidend für die Abgabepflicht ist die Alleinverantwortlichkeit des Unternehmers für die am Ende vertraglich geschuldete Leistung.


Hinweis: Für die Entrichtung der Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob der beauftrage Künstler oder Publizist selbst überhaupt in der Künstlersozialversicherung versichert ist – beauftragende Unternehmen müssen die Abgabe daher auch für Honorare an nicht versicherte Künstler und Publizisten zahlen. Über diese Regelung will der Gesetzgeber Wettbewerbsnachteile für versicherte Kulturschaffende vermeiden. Die Abgabepflicht besteht zudem unabhängig davon, ob der Künstler im In- oder Ausland wohnt. Ebenfalls ist es für die Künstlersozialversicherung unerheblich, ob die Künstler oder Publizisten Gewerbetreibende oder Freiberufler sind.


Sie sollten beachten, dass Zahlungen an juristische Personen (beispielsweise GmbH, AG, UG, e.V.) nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einfließen, da sie nicht von der Abgabepflicht erfasst werden (keine selbständigen Künstler und Publizisten). Auch Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) zählen nach der Rechtsprechung nicht zu den selbständigen Künstlern oder Publizisten; damit ziehen Zahlungen an diese Empfänger ebenfalls keine Abgabenlast für das beauftragende Unternehmen nach sich.

Top Künstlersozialabgabe


Höhe der Künstlersozialabgabe berechnen (Rechner)

Wie berechnet sich bzw. wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? Die Künstlersozialabgabe berechnet sich prozentual. Der Prozentsatz kann jährlich für Finanzierungszwecke angepasst werden. Die Höhe der Künstlersozialabgabe ergibt sich, wenn man folgende Prozentsätze auf die Bemessungsgrundlage anwendet. Der Abgabesatz wird für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt und beträgt für das Jahr 2021 4,2 %.

  • Kalenderjahr 2010 – 2012: 3,9 %
  • Kalenderjahr 2013: 4,1 %
  • Kalenderjahr 2014 – 2016: 5,2 %
  • Kalenderjahr 2014 – 2016: 5,2 %
  • Kalenderjahr 2017: 4,8 %
  • Kalenderjahr 2018 – 2021: 4,2 %

Künstersozialabgabe berechnen


Jahr:
Bemessungsgrundlage:

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Was fällt unter die Künstlersozialkasse?

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe.Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zur Bemessungsgrundlage gehören Zahlungen an Künstler oder Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) am Markt auftreten. Ausgenommen sind Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH, eingetragener Verein) und an Kommanditgesellschaften (KG) oder an offene Handelsgesellschaften (OHG).

Bemessungsgrundlage: Grundsätzlich unterliegen alle an kreativ tätige Personen gezahlten Entgelte der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen selbst in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sind oder nicht. Die Künstlersozialabgabe ist diesbezüglich also unabhängig von den Entgelten, die die Versicherten erhalten. Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe auf alle Honorare entrichten, die sie an selbständige Künstler oder Publizisten zahlen. Entgelt ist dabei alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Unerheblich ist dabei die Bezeichnung der erbrachten Leistung (beispielsweise als Honorar oder Gage). Nicht in die Bemessungsgrundlage fließen folgende Kosten ein:

Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (zum Beispiel Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (zum Beispiel für Material, Entwicklung und nichtkünstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist die so genannte Übungsleiterpauschale im Sinne des § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie folgende Zahlungen, wenn sie gesondert ausgewiesen sind:

  • die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • nachgewiesene Reise- und Bewirtungskosten des Künstlers,
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (beispielsweise GEMA, GVL, VG Wort oder VG Bild-Kunst),
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen und
  • steuerfreie Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale (derzeit: 2.400 € pro Jahr) fallen.

Beispiel zur Berechnung der Künstlersozialabgabe: Ein abgabeverpflichteter Unternehmer zahlt einem selbständigen Webdesigner für die Überarbeitung der Firmenhomepage im Jahr 2021 ein Entgelt in Höhe von 9.000 € (ohne Umsatzsteuer).

Lösung

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich wie folgt:

Entgelt 9.000 € x 4,2 % = 378 €


Tipp: Erteilen Sie daher Aufträge für die Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen an juristische Personen, zum Beispiel an eine GmbH, unterliegen diese nicht der Abgabepflicht.

Sofern Sie nicht zum Kreis der typischen Verwerter gehören und von Ihnen - außer den Zahlungen an juristische Personen - keine Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten erbracht werden, die in der Summe eines Kalenderjahres den Wert von 450 EUR übersteigen, besteht für Sie als Unternehmer auch keine Abgabepflicht dem Grunde nach. Diese Bagatellgrenze gilt erstmalig für 2015.

Zur Zahlung und Vorauszahlung siehe Künstlersozailabgabe + Unternehmen

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Wann müssen abgabepflichtige Sachverhalte und Entgelte gemeldet werden?

Die Abgabepflicht tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keiner Feststellung durch einen Sozialversicherungsträger. Alle Unternehmen, die mit Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten und zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, müssen sich daher von sich aus bei der Künstlersozialkasse melden. Alle abgabepflichtigen Sachverhalte sowie die im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Entgelte sind aufzuzeichnen und der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres zu melden. Wenn Abgabepflicht als typischer Verwerter besteht, müssen jährliche Meldungen an die Künstlersozialkasse auch dann erstattet werden, wenn keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden.

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Prüfung

Seit dem Jahr 2015 verlangt das Gesetz, dass die Künstlersozialabgabe Gegenstand jeder Prüfung der Rentenversicherungsträger ist (§ 28p Absatz 1a und 1b SGB IV). Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die bei der Künstlersozialkasse bisher nicht als abgabepflichtige Unternehmer erfasst sind, kann anstelle einer Prüfung eine Beratung erfolgen. Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall zusammen mit der Prüfankündigung Hinweise über die Künstlersozialabgabe. Er muss schriftlich bestätigen, dass er über die Künstlersozialabgabe unterrichtet worden ist und der Künstlersozialkasse abgabepflichtige Sachverhalte - gegebenenfalls auch für die vergangenen Kalenderjahre - eigenverantwortlich melden wird. Bei späteren Prüfungen können, wenn die Bestätigung nicht zutreffend war, möglicherweise Nachforderungen über 4 Jahre hinaus rückwirkend geltend gemacht werden. Mehr Infos siehe Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: künstlersozialkasse

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

AO 
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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