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Künstlersozialkasse

Regelungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse für Künstler + Publizisten: Versicherungspflicht, Beiträge, Abgaben etc.



Regelungen zur Befreiung von der Rentenversicherung in der Künstlersozialkasse

Regelungen zur Rentenversicherung: Ausnahmen, welche sich auf die Rentenversicherungspflicht beziehen, sind in § 4 KSVG geregelt. Nicht versicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung ist demnach, wer weitere Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten oder als Arbeitnehmer bezieht. Hierbei sind jedoch bestimmte Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Diese können jährlich angepasst werden und unterscheiden sich in 2017 zwischen West- und Ostdeutschland. Weiterhin sind rentenversicherte Handwerker, Landwirte, Vollrentner, Wehr- oder Zivildienstleistende sowie Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, nicht rentenversicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse.


Bezüglich der Rentenversicherungspflicht gilt die Sonderregelung der Künstlersozialkasse nur für Publizisten aus den neuen Bundesländern. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen anderweitig vorhandener Absicherungen, wie Lebensversicherungsverträgen oder Immobilienbesitz, ist jedoch in keinem Fall von der Künstlersozialkasse vorgesehen.


Regelungen zur Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung in der Künstlersozialkasse

Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung: § 5 KSVG befasst sich mit den Ausnahmetatbeständen, welche eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Künstlersozialkasse ermöglichen.


Wer bereits anderweitig gesetzlich krankenversichert ist, beispielsweise als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer, als Landwirt oder Arbeitsloser nach dem Arbeitsförderungsgesetz, ist von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse befreit. Dasselbe gilt für Personen, die selbständig oder freiberuflich erwerbsmäßig tätig sind und diese Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang ausüben. Beispiele wären etwa Rechtsanwälte oder Restaurantbetreiber.


Studierende, Wehr- und Zivildienstleistende fallen ebenfalls unter die Regelungen des § 5 KSVG. Abschließend sind noch Personen zu nennen, welche ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erst aufgenommen haben, nachdem sie die Regelaltersgrenze überschritten haben. Auch für sie gilt die Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialkasse.


Regelungen für Berufsanfänger in der Künstlersozialkasse: Für Berufsanfänger gelten in der Künstlersozialkasse besondere Regelungen. Diese beziehen sich jedoch nicht alleine auf das Mindesteinkommen und die Beitragshöhe. Es besteht außerdem eine Wahlfreiheit bezüglich der Versicherung in einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse. Wird innerhalb von drei Monaten nach Feststellung einer Versicherungspflicht seitens der Künstlersozialkasse die Versicherung in einer privaten Krankenversicherung beantragt, so ist damit gleichzeitig die Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung verbunden. Ein Nachweis über die Aufnahme in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist jedoch erforderlich. Ein Beitragszuschuss kann bei der Künstlersozialkasse beantragt werden. Innerhalb der ersten drei Jahre der selbständigen Tätigkeit können Berufsanfänger erklären, dass sie nach Ablauf der Dreijahresfrist in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden möchten, die die Künstlersozialkasse anbietet. Wird dies versäumt oder keine entsprechend Erklärung abgegeben, so ist nach Ablauf der drei Jahre keine Aufnahme in der Künstlersozialkasse mehr möglich.


Regelungen für Höherverdienende: Wie bei unselbständig tätigen Personen haben selbständige Publizisten und Künstler die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, wenn ihr Einkommen in drei aufeinanderfolgenden Jahren die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschreitet. Mit der Befreiung von der Krankenkasse ist gleichzeitig auch eine Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung verbunden. Betroffene Künstler können später jedoch nicht wieder zur Künstlersozialversicherung zurückkehren, weshalb dieser Schritt gut überlegt sein sollte.


Wer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, ist ebenfalls von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse befreit, genauso wie anderweitig versicherungsfreie Personen, zu denen Soldaten und Beamte zählen, ebenso wie Personen deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (siehe auch Abschnitt Regelungen für Höherverdienende).


Regelungen über Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung von der Künstlersozialkasse: Zuschüsse für Höherverdienende in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung müssen bei der Künstlersozialkasse schriftlich beantragt werden. Ihre Höhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von dem jeweiligen Jahresarbeitseinkommen.


Neben den bereits genannten Kriterien gibt es weitere Tatbestände und gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Die Vielschichtigkeit der Sonderregelungen und Verordnungen rund um die Künstlersozialkasse kann es erforderlich machen, eine Beratung durch Fachleute in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwälte oder auch Steuerberater könnten diesbezüglich geeignete Ansprechpartner sein.


Rechtsgrundlagen zum Thema: künstlersozialkasse

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

AO 
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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