Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) veröffentlicht. Eine gute Nachricht für Unternehmen, die kreative Leistungen einkaufen: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2026 von derzeit 5,0 % auf 4,9 %.
1. Hintergrund: Stabilisierung trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten
Trotz einer insgesamt schwächelnden Konjunktur konnte der Abgabesatz gesenkt werden. Grund hierfür ist die stabilere Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche, als im Vorjahr erwartet wurde. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont in diesem Zusammenhang das Ziel, den Satz auch langfristig stabil zu halten – insbesondere angesichts der zunehmenden digitalen Nutzung kreativer Inhalte.
„Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke.“
– Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas
2. Was ist die Künstlersozialversicherung?
Die Künstlersozialversicherung (KSV) sichert derzeit über 190.000 selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizistinnen und Publizisten in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. Anders als andere Selbstständige müssen sie nicht den vollen Beitrag allein tragen, sondern zahlen – wie Arbeitnehmer – nur die Hälfte.
Die andere Hälfte wird durch:
- einen Bundeszuschuss (ca. 20 %) und
- die Künstlersozialabgabe (ca. 30 %) finanziert.
Letztere wird von Unternehmen gezahlt, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten – z. B. Verlage, Theater, Werbeagenturen, Galerien, oder auch Unternehmen mit regelmäßigem Einsatz von selbstständigen Kreativen (z. B. Webdesign, PR-Texte, Fotos, Musikproduktionen).
3. Wie funktioniert die Künstlersozialabgabe?
Die Abgabe wird als Umlage erhoben und jährlich neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die Unternehmen im betreffenden Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler bzw. Publizistinnen und Publizisten zahlen. Die Abgabe ist auch dann fällig, wenn das Unternehmen selbst nicht zur KSK gehört – entscheidend ist allein die Nutzung kreativer Leistungen.
Beispiel:
Zahlt ein Unternehmen im Jahr 2026 insgesamt 20.000 € an selbstständige Grafiker, Fotografen oder Texter, wären darauf 4,9 % Abgabe, also 980 €, zu entrichten.
4. Was sollten Unternehmen beachten?
- Prüfen Sie regelmäßig, ob Leistungen von selbstständigen Kreativen unter die Künstlersozialabgabe fallen.
- Dokumentieren Sie die gezahlten Entgelte sorgfältig – sie sind Grundlage für die Abgabe.
- Melden Sie sich ggf. bei der Künstlersozialkasse (KSK) an, wenn Sie abgabepflichtig sind.
- Die KSK führt stichprobenartig Prüfungen durch – auch im Rahmen von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.
Fazit: Abgabesatz sinkt leicht – Pflichten bleiben
Die Senkung auf 4,9 % ist ein kleiner finanzieller Vorteil für abgabepflichtige Unternehmen. Gleichzeitig bleibt es aber wichtig, die rechtlichen Anforderungen und Meldepflichten rund um die Künstlersozialabgabe ernst zu nehmen. Fehler können teuer werden – auch rückwirkend.
Sie sind sich unsicher, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist?
Wir beraten Sie gern zur Einstufung, zur richtigen Meldung und zu Optimierungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Website https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kuenstlersozialkasse.html