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Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann sowohl durch das Gericht als auch durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

Achtung: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vom Fahrverbot zu unterscheiden. Während der Führerschein beim Fahrverbot vorübergehend in amtliche Verwahrung genommen und später automatisch dem Inhaber wieder ausgehändigt wird, muss bei der Entziehung der Fahrerlaubnis diese nach Ablauf der Sperrfrist erneut beantragt werden.

Entziehung durch das Gericht

Wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn es sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe zur eigentlichen Strafe, sondern um eine sogenannte Maßregel der Sicherung und Besserung. Die Ungeeignetheit des Täters liegt in der Regel in folgenden Fällen vor:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs,

  • verbotenes Kraftfahrzeugrennen,

  • Trunkenheit im Verkehr,

  • Vollrausch und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei

  • unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Der Führerschein wird eingezogen und das Gericht bestimmt eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren (ausnahmsweise auch unbefristet) für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Entziehung durch die Behörde

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn bestimmte Mängel oder Erkrankungen vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Urteil: Hartnäckiges Falschparken kann nach einem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts (Az. VG 11 K L 432.16) den Führerschein kosten – und zwar ungeachtet der Punktzahl im Fahreignungsregister. Im entschiedenen Fall hatte die Behörde einem Mann die Fahrerlaubnis entzogen, der innerhalb von zwei Jahren 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, davon 83 Mal Falschparken.

Gesetzliche Grundlage: § 69 Strafgesetzbuch, § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung

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