Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Große Bedeutung beim Abschluss von Verträgen haben allgemeine Geschäftsbedingungen. Dabei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Die Vertragsbedingungen werden also einseitig vom Verwender (z. B. Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen) vorgegeben und nicht mit dem Vertragspartner ausgehandelt. Und dabei wird selbstverständlich versucht, möglichst günstige Vertragskonditionen festzulegen.

Um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich beispielsweise bei allgemeinen Versicherungsbedingungen, Reisebedingungen und Beförderungsbedingungen, aber auch bei Formularverträgen wie etwa Mustermietverträgen.

Vertragsbestandteil

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Verwender den Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist. Häufig sind solche Bedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt. Häufig finden sie sich auch auf Aushängen (z. B. bei Banken).

Unwirksame Klauseln

Um zu verhindern, dass ein Unternehmer nach Gutdünken für ihn günstige Regelungen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, unterliegen kraft Gesetzes einer Inhaltskontrolle. Generell werden Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig und unwirksam erklärt, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Unwirksam ist z. B. eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. In diesem Fall bleibt zwar der abgeschlossene Vertrag grundsätzlich wirksam, an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt jedoch die gesetzliche Regelung.

Beispiel: Werner Klein kauft beim Autohaus Frieser einen Neuwagen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses steht, dass das Auto »so schnell wie möglich« geliefert wird. Diese Klausel über die unverbindliche Lieferzeit ist unwirksam, weil die Frist für die Lieferung nicht hinreichend bestimmt ist. An die Stelle dieser unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Käufer die Lieferung sofort verlangen kann.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 305 ff. BGB

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!