Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Erbschaftsteuer-Richtlinien

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 10 ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: R E 10.2 ErbStR

R E 10.1 ErbStR Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

Zu § 10 ErbStG

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:


1.
Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
+
Steuerwert des Betriebsvermögens
+
Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
Zwischensumme
Befreiung nach § 13a ErbStG
+
Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Befreiung nach § 13c ErbStG
+
Steuerwert des Grundvermögens
Befreiung nach § 13c ErbStG
+
Steuerwert des übrigen Vermögens
=
Vermögensanfall nach Steuerwerten
2.
Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)
=
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3.
Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
=
Bereicherung des Erwerbers
4.
Bereicherung des Erwerbers (3.)
ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG
+
ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
=
steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:


1.
Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG
Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG
=
Summe 1
2.
Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStG zu beachten)
Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG
=
Summe 2
3.
Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 aufteilen)
=
Summe 3
mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
höchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)
=
Festzusetzende Erbschaftsteuer

BFH - Urteile

zurück zu: § 10 ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: R E 10.2 ErbStR



Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin