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R E 10.1 ErbStR Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

Zu § 10 ErbStG

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:


1.
Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
+
Steuerwert des Betriebsvermögens
+
Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
Zwischensumme
Befreiung nach § 13a ErbStG
+
Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Befreiung nach § 13c ErbStG
+
Steuerwert des Grundvermögens
Befreiung nach § 13c ErbStG
+
Steuerwert des übrigen Vermögens
=
Vermögensanfall nach Steuerwerten
2.
Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)
=
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3.
Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
=
Bereicherung des Erwerbers
4.
Bereicherung des Erwerbers (3.)
ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG
+
ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
=
steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:


1.
Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG
Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG
=
Summe 1
2.
Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStG zu beachten)
Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG
=
Summe 2
3.
Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 aufteilen)
=
Summe 3
mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
höchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)
=
Festzusetzende Erbschaftsteuer

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