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EStH H 15.7 (7) (Zu § 15 EStG)

Zu § 15 EStG

H 15.7 (7)

Allgemeines

Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, dass zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise Beweisanzeichen vorliegen, die für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten sprechen (> BVerfG vom 12.3.1985 – BStBl II S. 475, BMF vom 18.11.1986 - BStBl I S. 537).

Wiesbadener Modell

Ist an dem Besitzunternehmen der eine Ehegatte und an dem Betriebsunternehmen der andere Ehegatte beteiligt, liegt eine Betriebsaufspaltung nicht vor (> BFH vom 30.7.1985 - BStBl 1986 II S. 359 und vom 9.9.1986 – BStBl 1987 II S. 28).

>H 4.8 (Scheidungsklausel)


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