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EStH H 16 (13) (Zu § 16 EStG)

Zu § 16 EStG

H 16 (13)

Freibetrag

  • Aufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kalenderjahre,

  • Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,

  • Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe oder -veräußerung,

> BMF vom 20.12.2005 (BStBl 2006 I S. 7)

Personenbezogenheit

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (> BFH vom 21.7.2009 - BStBl II S. 963).

Teileinkünfteverfahren

Beispiel:

A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 €.

Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b, § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 € ./. 50.000 € =) 100.000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (> BFH vom 14.7.2010 - BStBl II S. 1011).


 
Insgesamt
Ermäßigt zu besteuern
Teileinkünfteverfahren
Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG
118.000 €
100.000 €
18.000 €
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
45.000 €
27.000 €
18.000 €
Steuerpflichtig
73.000 €
73.000 €
0 €


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