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R E 13a.11 ErbStR Reinvestitionsklausel

Zu § 13a ErbStG

1Im Fall der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen oder von wesentlichen Wirtschaftsgütern (> R B 162 Absatz 4) ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweiligen, nach § 13b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften) verbleibt (§ 13a Absatz 5 Satz 3 ErbStG); bei dem Vermögen darf es sich nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG handeln. 2Dies gilt auch, wenn ein Teilbetrieb oder ein gesamter Betrieb veräußert wird (§ 13a Absatz 5 Satz 3 ErbStG in Verbindung mit § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ErbStG). 3Hierunter fällt somit neben der Anschaffung von Anlagegütern, Betriebsteilen oder von neuen Betrieben, die das veräußerte Vermögen im Hinblick auf den ursprünglichen oder einen neuen Betriebszweck ersetzen, auch beispielsweise die Tilgung betrieblicher Schulden. 4Die Reinvestition muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung erfolgen. 5Ungeachtet der Frist von sechs Monaten liegt eine unschädliche Reinvestition auch vor, wenn damit Liquiditätsreserven, die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören (> R E 13b.17), erhöht werden. 6Soweit der Veräußerungserlös entnommen wird, bleibt die Veräußerung in jedem Fall vergünstigungsschädlich. 7Die bestehenden Behaltensregelungen gelten fort. 8Die Ermittlung der Mindestlohnsumme des § 13a Absatz 1 Satz 2 ErbStG erstreckt sich dann auch auf das reinvestierte begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG, soweit dieses in die Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Absatz 4 ErbStG einzubeziehen ist.


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