Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 10a.2 GewStH Unternehmensidentität

Zu § 10a GewStG

Abgrenzungsmerkmale

> BFH vom 12. 1. 1983 – BStBl II S. 425, vom 19.12.1984 – BStBl 1985 II S. 403, vom 14.9.1993 – BStBl 1994 II S. 764 und vom 27.1.1994 – BStBl II S. 477

Betriebsaufspaltung

  • Bei der Rückumwandlung einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebs-GmbH auf die Besitz-Personengesellschaft, bleibt ein bei der Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust abzugsfähig (> BFH vom 28. 5. 1968 – BStBl II S. 688).

  • Bringen die Gesellschafter einer GbR, die Verpachtungsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ihre Anteile an der GbR in eine KG ein, die in den Pachtvertrag eintritt, kann die Unternehmensidentität auch dann gegeben sein, wenn die KG bereits Besitzgesellschaft im Rahmen einer weiteren Betriebsaufspaltung ist (> BFH vom 27. 1. 1994 – BStBl II S. 477).

Realteilung

  • Bei der Realteilung von Personengesellschaften besteht zwischen dem Gewerbebetrieb der Personengesellschaft und den hieraus im Wege der Realteilung hervorgegangenen Betrieben nur dann Unternehmensidentität, wenn das auf einen Gesellschafter übergehende Vermögen bei der Personengesellschaft einen Teilbetrieb gebildet hat und der diesem Teilbetrieb sachlich zuzuordnende Verlust sich ohne Weiteres aus dem Rechenwerk der Personengesellschaft ergibt (> BFH vom 5. 9. 1990 - BStBl 1991 II S. 25).

  • >R 10a.3 Abs. 3

Vereinigung bestehender Betriebe

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt (z. B. Einbringung in eine Personengesellschaft oder Verschmelzung von zwei Personengesellschaften), ist es für die Annahme der Unternehmensidentität nicht entscheidend, ob der übertragene Betrieb bei der aufnehmenden Gesellschaft einen Teilbetrieb darstellt oder dem neuen Gesamtbetrieb das Gepräge gibt. Es ist ausreichend, wenn die Identität des eingebrachten Betriebs innerhalb der Gesamttätigkeit des aufnehmenden Betriebs gewahrt bleibt, d. h. die Geschäftstätigkeit im Rahmen des aufnehmenden Betriebs in wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht fortgesetzt wird (> BFH vom 14. 9. 1993 - BStBl 1994 II S. 764).


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