Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 4 EStGweiter zu: H 4.2.1 EStH

EStH H 4.1 (Zu § 4 EStG)

Zu § 4 EStG

H 4.1

Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

  • von Angehörigen der freien Berufe >H 18.2 (Aufzeichnungspflicht)

  • für das steuerliche Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) nach § 141 Abs. 1 AO obliegen nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft (> BFH vom 23.10.1990 - BStBl 1991 II S. 401); Übertragung auf die Mitunternehmer ist nicht zulässig (> BFH vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797). Die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen hat hierbei nach dem gleichen Gewinnermittlungszeitraum und nach der gleichen Gewinnermittlungsart wie bei der Personengesellschaft zu erfolgen (> BFH vom 11.12. 1986 - BStBl 1987 II S. 553 und vom 11.3.1992 – BStBl II S. 797).

Gewinnermittlung

  • Bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft:

    • >R 4.1 Abs. 4 und BFH vom 13.9.1989 - BStBl 1990 II S. 57

    • Für Zwecke der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinnanteile ist R 4.1 Abs. 4 entsprechend anzuwenden (> BFH vom 22.5.1991 - BStBl 1992 II S. 94).

    • Ist die Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln (> BFH vom 25.6.2014 -BStBl 2015 II S. 141).

  • Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr:

    > BMF vom 12.6.2002 (BStBl I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 31.10.2008 (BStBl I S. 956) und vom 10.9.2013 (BStBl I S. 1152)

  • Bei Land- und Forstwirtschaft:

    • >R 13.5

    • >Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben > BMF vom 15.12.1981 (BStBl I S. 878)

Gewinnschätzung

  • Bei einem gewerblichen Betrieb, für den keine Buchführungspflicht besteht, für den freiwillig keine Bücher geführt werden und für den nicht festgestellt werden kann, dass der Stpfl. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt hat (> BFH vom 30.9.1980 – BStBl 1981 II S. 301), ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Hat der Stpfl. dagegen für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen (> BFH vom 2.3.1982 - BStBl 1984 II S. 504).

  • bei abweichendem Wirtschaftsjahr >R 4a Abs. 4

  • bei einem Freiberufler, der seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt hat, >H 4a (Freiberufler)

Sanierungsgewinn

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) > BMF vom 27.3.2003 (BStBl I S. 240); zur Anwendung des BMF-Schreibens auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) > BMF vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 18).


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 4 EStGweiter zu: H 4.2.1 EStH


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!