Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 14.1 (1) ErbStH

Zu § 14 ErbStG

Ansatz der Vorerwerbe

> BFH vom 17.4.1991 (BStBl II S. 522)

Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs

> BFH vom 7.10.1998 (BStBl 1999 II S. 25)

Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben

> BFH vom 3.11.2010 (BStBl 2011 II S. 123)

Beispiel:

Erblasser E hat seine Kinder A und B je zu ½ als Vorerben eingesetzt. Beim Tod beider Vorerben soll sein Enkel C, der Sohn von A, Nacherbe werden. E verstirbt in 2005.

Im Januar 2010 überträgt B dem Neffen seinen Anteil am Nachlass des E (Steuerwert 290 000 EUR). C stellt einen Antrag nach § 7 Absatz 2 ErbStG. Im August 2011 verstirbt B und wird von C beerbt. Der Wert des Nachlasses beträgt 70 000 EUR.


Erwerb 2010
 
 
Übertragenes Vermögen
 
290 000 EUR
Persönlicher Freibetrag aufgrund eines Antrags nach § 7 Absatz 2 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 ErbStG nach Steuerklasse I, da Erwerb vom Großvater
 
./. 200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
90 000 EUR
Steuer: 11 %
 
9 900 EUR
Erwerb 2011
 
 
Erwerb von Todes wegen
 
70 000 EUR
Vorerwerb 2010
 
+ 290 000 EUR
 
 
360 000 EUR
Steuerberechnung
 
 
 
290 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./. 200 000 EUR
 
 
90 000 EUR
Erwerb von Todes wegen
 
70 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.  10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
kein Abzug (§ 6 Absatz 2 Satz 5 ErbStG)
 
./.   0 EUR
 
 
59 700 EUR
Summe steuerpflichtiger Erwerb:
90 000 EUR + 59 700 EUR =
 
149 700 EUR
Steuer
 
 
Vorerwerb: 11 %
 
9 900 EUR
Erwerb von Todes wegen: 20 %
 
+  11 940 EUR
 
 
21 840 EUR
Abzüglich Steuer auf den Vorerwerb
 
./.  9 900 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer
 
11 940 EUR
Mindeststeuer
 
 
Erwerb von Todes wegen
70 000 EUR
 
Erbfallkostenpauschale
./. 10 300 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 20 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
39 700 EUR
 
Steuer: 15 %
5 955 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2011
 
11 940 EUR

Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.

Hat der Schenker sich bei der Übertragung des Vermögens einen Nießbrauch oder ein Rentenrecht ausbedungen und verzichtet er hierauf zu einem späteren Zeitpunkt, ist der beim Verzicht zu veranlagende Erwerb mit dem nicht um die Belastung gekürzten ursprünglichen Erwerb (Bruttoerwerb) zusammenzurechnen (> H 14.1 (3)„Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG“). Verzichtet nicht der Schenker, sondern ein Dritter, dem das Recht eingeräumt worden war, kann die in dem Verzicht liegende Schenkung nur mit früheren Zuwendungen des Verzichtenden zusammengerechnet werden.


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