Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 5.1 (2) ErbStH

Zu § 5 ErbStG

Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes

Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex (> Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland) zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert wird (> BGH vom 14.11.1973, BGHZ 61 S. 385; BFH vom 27.6.2007, BStBl II S. 783).

Sind dem Anfangsvermögen Vermögensgegenstände nach § 1374 Absatz 2 BGB zuzurechnen, ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände zu berücksichtigen (> BGH vom 20.5.1987, BGHZ 101 S. 65). In Fällen einer Hinzurechnung von Vermögensgegenständen zum Endvermögen nach § 1375 Absatz 2 BGB ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt der Minderung des Vermögens um die Gegenstände zu berücksichtigen.

Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte

2005 = 100


1958
26,9
1959
27,1
1960
27,4
1961
28,2
1962
28,5
1963
29,4
1964
30,1
1965
31,0
1966
32,0
1967
32,7
1968
33,1
1969
33,8
1970
35,0
1971
36,8
1972
38,8
1973
41,6
1974
44,4
1975
47,1
1976
49,0
1977
50,9
1978
52,3
1979
54,4
1980
57,3
1981
60,9
1982
64,2
1983
66,2
1984
67,9
1985
69,3
1986
69,2
1987
69,3
1988
70,3
1989
72,2
1990
74,1
1991
75,9
1992
79,8
1993
83,3
1994
85,6
1995
87,1
1996
88,3
1997
90,0
1998
90,9
1999
91,4
2000
92,7
2001
94,5
2002
95,9
2003
96,9
2004
98,5
2005
100
2006
101,6
2007
103,9
2008
106,6
2009
107,0
2010
108,2

Aktuelle Indexzahlen: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7, Eilbericht (erscheint monatlich)

Beispiel 1:

Bei Eheschließung 1964 hatte das Anfangsvermögen des Ende 2010 verstorbenen Ehegatten einen Wert von umgerechnet 180 000 EUR.

Der um die allgemeine Geldentwertung bereinigte Wert des Anfangsvermögens ist wie folgt zu berechnen:

180 000 EUR × 108,2
30,1
 = 647 643 EUR

Beispiel 2:

Bei Eheschließung 1964 hatte das Anfangsvermögen des Ende 2010 verstorbenen Ehegatten einen Wert von umgerechnet – 180 000 EUR.

Der um die allgemeine Geldentwertung bereinigte Wert des Anfangsvermögens ist wie folgt zu berechnen:

– 180 000 EUR × 30,1
108,2
 = – 50 073 EUR


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