Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 34b EStGweiter zu: H 34b.7 EStH

EStH H 34b.5 (Zu § 34b EStG)

Zu § 34b EStG

H 34b.5

Beispiel

Ein Stpfl. betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 1.7. – 30.6.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1.200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02 – 03/04 verwertet wird. Der auf Grund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen auf Grund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:

Einzelbetrieb

Wj. 01/02


Einkünfte aus allen Holznutzungen (1.000 fm)
30.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1.000 fm)
9.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (500 fm/1.000 fm)
15.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (200 fm/1.000 fm)
6.000 €

Wj. 02/03


Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm)
21.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm)
7.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (400 fm/600 fm)
14.000 €

Wj. 03/04


Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm)
– 6.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/300 fm)
– 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (100 fm/300 fm)
– 2.000 €

Im Wj. 04/05 fallen keine Einkünfte aus Holznutzungen an.

Mitunternehmerschaft

VZ 02


Einkünfte aus allen Holznutzungen
19.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen
5.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG
4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG
10.000 €

VZ 03


Einkünfte aus allen Holznutzungen
9.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen
1.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG
2.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG
6.000 €

VZ 04


Einkünfte aus allen Holznutzungen
3.600 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen
1.200 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG
2.400 €

Lösung:

Für die VZ 01 – 04 ergibt sich unter Berücksichtigung von § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG folgende Zuordnung der Einkünfte aus Holznutzungen:


 
Einkünfte aus Holznutzungen
Zuordnung zu VZ
 
Wj.
VZ 01
VZ 02
VZ 03
VZ 04
ordentliche Holznutzungen (Normalsteuersatz)
aus Wj. 01/02
9.000 €
4.500 €
4.500 €
 
 
aus Wj. 02/03
7.000 €
 
3.500 €
3.500 €
 
aus Wj. 03/04
– 4.000 € 
 
 
– 2.000 € 
– 2.000 € 
Mitunternehmerschaft
 
5.000 €
1.000 €
1.200 €
Summe (Normalsteuersatz)
4.500 €
13.000 € 
2.500 €
– 800 €
 
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½-Steuersatz)
aus Wj. 01/02
15.000 €
7.500 €
7.500 €
 
 
aus Wj. 02/03
14.000 €
 
7.000 €
7.000 €
 
aus Wj. 03/04
– 2.000 €
 
 
– 1.000 € 
– 1.000 € 
Mitunternehmerschaft
 
4.000 €
2.000 €
2.400 €
Summe (½-Steuersatz)
7.500 €
18.500 €
8.000 €
1.400 €
 
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼-Steuersatz)
aus Wj. 01/02
6.000 €
3.000 €
 3.000 €
 
 
Mitunternehmerschaft
 
10.000 €
6.000 €
 
Summe (¼-Steuersatz)
3.000 €
13.000 €
6.000 €
 


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 34b EStGweiter zu: H 34b.7 EStH


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!