Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 13a.3 ErbStH

Zu § 13a ErbStG

Freie Erbauseinandersetzung

In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14.3.2006 BStBl I S. 253, Tz. 8).

Schuldenkürzung bei Nachlassteilung

Beispiel:

Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Anteilswert von 10 000 000 EUR und ein Bankguthaben von 10 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit den Anteilen stehen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1 000 000 EUR.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte der Anteile gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 5 000 000 EUR. Die Schuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.


Berechnung des Reinnachlasses
 
 
 
Steuerwert der Anteile
 
 
10 000 000 EUR
Bankguthaben
 
 
+ 10 000 000 EUR
Vermögensanfall
 
 
20 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
 
./.  1 000 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
 
./.   10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses
 
 
18 989 700 EUR
Davon Erbanteil je ½
 
 
9 494 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
 
 
 
Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
 
 
 
Steuerwert der Anteile (begünstigt)
 
5 000 000 EUR
 
Werterhöhung Ausgleichszahlung in Höhe von 5 000 000 EUR
 
+ 5 000 000 EUR
 
Steuerbegünstigt
 
10 000 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 8 500 000 EUR
8 500 000 EUR
Verbleiben
 
1 500 000 EUR
 
Abzugsbetrag
 
 
+     0 EUR
Verschonung insgesamt
 
 
8 500 000 EUR
Berechnung des Abzugsbetrags
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
1 500 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./.  150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
1 350 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  675 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
 
 
 
Schuld (½ entsprechend Erbteil)
 
500 000 EUR
 
Davon abzugsfähig
 
 
 
Wert begünstigte Anteile nach Anwendung § 13a ErbStG
5 000 000 EUR – 8 500 000 EUR = 0 EUR
 
 
 
Wert der begünstigten Anteile nach Anwendung des § 13a ErbStG
Wert der begünstigten Anteile
 
 
 
= 0 EUR : 5 000 000 EUR = 0,00 %
500 000 EUR × 0,00 %
 
./.    0 EUR
 
Nicht abzugsfähig
 
500 000 EUR
 
Erbanteil T
 
 
9 494 850 EUR
Steuerbefreiung § 13a ErbStG
 
 
./.  8 500 000 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld
 
 
+   500 000 EUR
Bereicherung der T
 
 
1 494 850 EUR
Erbanteil S
 
 
9 494 850 EUR
Steuerbefreiung § 13a ErbStG
 
 
./.     0 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld
 
 
+     0 EUR
Bereicherung des S
 
 
9 494 850 EUR


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