Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 2.6 (1) GewStH Erlöschen der Steuerpflicht

Zu § 2 GewStG

Betriebsverpachtung im Ganzen

Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen erlischt regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters (>R 2.2). Das gilt jedoch in der Regel nicht bei einer Betriebsaufspaltung (>H 15.7 (4) bis (8) EStH).

Bedeutung eines einheitlichen Geschäftskonzepts

Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (> BFH vom 26. 6. 2007 - BStBl 2009 II S. 289).

Eintritt einer Gewerbesteuerbefreiung

Die Gewerbesteuerpflicht erlischt nicht nur mit dem Aufhören des Gewerbebetriebs (>R 2.6 Abs. 1 bis 3), sondern auch mit dem Eintritt eines Befreiungsgrundes (> RFH vom 23. 2. 1943 – RStBl S. 801). Allerdings führt der Wechsel in der Steuerpflicht eines Gewerbesteuersubjekts infolge eines persönlichen Befreiungsgrundes (hier: § 3 Nr. 14 Buchstabe a GewStG) nicht zum Wegfall des Gewerbesteuersubjekts.

Bleibt dieses bei Beendigung und nachfolgendem erneuten Beginn der Steuerpflicht weiterhin bestehen, ist sowohl die Unternehmens- als auch die Unternehmeridentität gewahrt. Gewerbeverluste aus vorangegangenen, nicht steuerbefreiten Erhebungszeiträumen sind deshalb nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht abzugsfähig (> BFH vom 9. 6. 1999 – BStBl II S. 733).

Kriterien zur Beurteilung der Betriebseinstellung

  • Auch wenn ein Unternehmen wesentlichen Einschränkungen unterliegt oder bei einer nur äußerlichen Betrachtung als eingestellt erscheint, kann doch gewerbesteuerlich eine Betriebseinstellung nicht anerkannt werden, wenn sich das Unternehmen in der erkennbaren Absicht, nachhaltige Erträge zu erzielen, weiter betätigt (> RFH vom 19. 3. 1941 – RStBl S. 386, vom 14.5.1941 – RStBl S. 698 und vom 19.5.1943 – RStBl S. 605).

  • Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und dem Beginn dieser Betriebsaufgabe (> BFH vom 5. 7. 1984 – BStBl II S. 711).

Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs

  • Abwicklungstätigkeiten

    Die Versilberung der vorhandenen Betriebsgegenstände und die Einziehung einzelner rückständiger Forderungen aus der Zeit vor der Betriebseinstellung können nicht als Fortsetzung einer aufgegebenen Betriebstätigkeit angesehen werden (> RFH vom 29. 6. 1938 – RStBl S. 910, vom 24.8.1938 – RStBl S. 911 und vom 14.9.1938 – RStBl 1939 S.5).

  • Ladengeschäft, Veräußerung des Warenlagers

    Ein in Form eines Ladengeschäfts ausgeübter Gewerbebetrieb wird nicht bereits dann eingestellt, wenn kein Zukauf mehr erfolgt, sondern erst dann, wenn das vorhandene Warenlager „im Ladengeschäft” veräußert ist (> BFH vom 26. 9. 1961 – BStBl III S. 517).

Zum Erlöschen der Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

>R 2.7


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