Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H B 198 ErbStH

Zu § 198 BewG

Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB

> Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 19.5.2010 (BGBl I S. 639)

> Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien 2006– WertR 2006) vom 1.3.2006 (BAnz Nummer 108a, ber. Nummer 121)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten

> BFH vom 10.11.2004 ( BStBl 2005 II S. 259) und vom 3.12.2008 (BStBl 2009 II S. 403)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis

> BFH vom 2.7.2004 (BStBl II S. 703)

Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben

Ist nach § 198 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der auf Grund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, als Grundbesitzwert festgestellt worden, hat das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt hierauf hinzuweisen (vgl. § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG).


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