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R E 13b.20 ErbStR Anteil des Verwaltungsvermögens

Zu § 13b ErbStG

(1) 1Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich bei einem Gewerbebetrieb, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis der insgesamt positiven Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften des Betriebs der Kapitalgesellschaft (§ 13b Absatz 2 Satz 4 bis 7 ErbStG). 2Wenn die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens negativ ist, liegt kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG vor.

(2) 1Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, für die der gemeine Wert nach § 151 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG festzustellen ist, sind mit dem festgestellten Wert anzusetzen. 2Für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. 3Dabei ist die Aufteilung regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche vorzunehmen. 4Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die nach den Vorschriften der §§ 158 bis 175 BewG bewertet werden, ist als Vergleichsmaßstab der Fortführungswert (§ 165 BewG) anzuwenden. 5Von den Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens sind die damit zusammenhängenden Schulden und Lasten nicht abzuziehen.

(3) 1Die Quote des Verwaltungsvermögens ist für jede wirtschaftliche Einheit (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Beteiligung an einer Personengesellschaft, Anteile an einer Kapitalgesellschaft) gesondert zu ermitteln. 2Das gilt auch für mehrstufige Beteiligungsverhältnisse.


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