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H E 13b.15 ErbStH

Zu § 13b ErbStG

Anteile an Kapitalgesellschaften

Beispiel:

A ist zu 30 % an der B-AG beteiligt, zu deren Vermögen kein Verwaltungsvermögen gehört. Die Aktien rechnen zum Gewerbebetrieb des A.

Bei einer Übertragung des Gewerbebetriebs sind die Aktien nicht als Verwaltungsvermögen zu behandeln, weil die Mindestbeteiligungsquote von 25 % nach § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ErbStG überschritten ist. Die Aktien gehören auch nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ErbStG.

Anteile an Kapitalgesellschaften im Sonderbetriebsvermögen

Beispiel 1:
Bilanz der AB OHG
30 % Anteile an A-GmbH
300 000 EUR
Kapital A
500 000 EUR
Waren
700 000 EUR
Kapital B
500 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
Sonderbetriebsvermögen A
11 % Anteile an A-GmbH
110 000 EUR
Kapital A
110 000 EUR
 
110 000 EUR
 
110 000 EUR

Die A-GmbH hat kein Verwaltungsvermögen.


Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen
1 200 000 EUR
 
 
Aufteilung
 
A
(B)
Kapital
./. 1 000 000 EUR
500 000 EUR
500 000 EUR
Unterschiedsbetrag
200 000 EUR
 
 
Verteilung 50 : 50
 
+ 100 000 EUR
100 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A
 
+ 110 000 EUR
 
Anteil am Betriebsvermögen
 
710 000 EUR
 

Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht erfüllt ist.

Die Anteile an der A-GmbH, die zum Gesamthandsvermögen gehören, rechnen hingegen nicht zum Verwaltungsvermögen.

Der Anteil des Verwaltungsvermögens berechnet sich wie folgt:
110 000 EUR : 710 000 EUR = 15,49 % < 50 %

Somit stellt die Beteiligung des A an der Personengesellschaft begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13a ErbStG dar.

Beispiel 2:
Bilanz der AB OHG
24 % Anteile an A-GmbH
240 000 EUR
Kapital A
500 000 EUR
Waren
760 000 EUR
Kapital B
500 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
Sonderbetriebsvermögen A
11 % Anteile an A-GmbH
110 000 EUR
Kapital A
110 000 EUR
 
110 000 EUR
 
110 000 EUR

Die A-GmbH hat kein Verwaltungsvermögen.


Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen
1 200 000 EUR
 
 
Aufteilung
 
A
(B)
Kapital
./. 1 000 000 EUR
500 000 EUR
500 000 EUR
Unterschiedsbetrag
200 000 EUR
 
 
Verteilung 50 : 50
 
+ 100 000 EUR
100 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A
 
+ 110 000 EUR
 
Anteil am Betriebsvermögen
 
710 000 EUR
 

Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht erfüllt ist.

Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Gesamthandsvermögen befinden, weil insoweit die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht erfüllt ist.

Der Umfang des Verwaltungsvermögens berechnet sich wie folgt:
(110 000 EUR + 240 000 EUR × 0,5) : 710 000 EUR = 32,39 % < 50 %

Somit stellt die Beteiligung des A an der Personengesellschaft begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13a ErbStG dar.


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