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H 2.1 (1) GewStH Gewerbebetrieb

Zu § 2 GewStG

Begriffsmerkmale

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind:

  1. Selbständigkeit (> R 15.1 EStR und H 15.1 EStH)

    >sachliche Selbständigkeit des Betriebs

  2. Nachhaltigkeit der Betätigung (> H 15.2 EStH)

  3. Gewinnerzielungsabsicht (> H 15.3 EStH, H 15.8 (5) EStH)

  4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (>H 15.4 EStH) i. S. einer werbenden Tätigkeit

Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (>R 13.2 und 15.5 EStR, H 13.2 und 15.5 EStH), um selbständige Arbeit (>H 15.6 EStH) oder um Vermögensverwaltung (>R 2.2, R 15.7 EStR und H 15.7 EStH) handeln.

Sachliche Selbständigkeit des Betriebs

  • Organschaft

    >R 2.3

  • Zur Frage ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen (>R 2.4)

Stehender Gewerbebetrieb

>§ 1 GewStDV

Zu Beginn und Ende der Steuerpflicht

>R 2.5 bzw. R 2.6


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