Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 13.9 ErbStH

Zu § 13 ErbStG

Gegenseitigkeitserklärungen

Es bestehen folgende Gegenseitigkeitsregelungen zur Befreiung von Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen:

  • Dänemark (> BMF-Schreiben vom 25.9.1953 – IV - S 3805 - 6/53 –)

  • Italien (> BMF-Schreiben vom 29.6.1988 – IV C 5 - S 1301 Ita - 5/88 –)

  • Niederlande (DVR 1964 S. 140)

  • den Schweizer Kantonen Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Solothurn, Thurgau, Uri, Waadt und Zug (> BMF-Schreiben vom 25.4.2000, BStBl I S. 464, 485)

Doppelbesteuerungsabkommen

Besondere Regelungen zur Befreiung von Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen enthalten:

  • Artikel 10 Absatz 2 des DBA-USA vom 3.12.1980 i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.12.2000 (BStBl 2001 I S. 114)

  • Artikel 12 des DBA-Frankreich vom 12.10.2006 (BStBl 2009 I S. 1258) i. V. m. Artikel 21 des durch das Revisionsprotokoll vom 9.6.1969 sowie die Zusatzabkommen vom 28.9.1989 und vom 20.12.2001 geänderten Abkommens vom 21.7.1959 auf dem Gebiet der Ertragsteuern (BStBl 1990 I S. 413 und BStBl 2002 I S. 891)

  • Artikel 28 des DBA-Schweden vom 14.7.1992 (BStBl 1994 I S. 422)


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