Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 13a.4 (2) ErbStH

Zu § 13a ErbStG

Beschäftigte Arbeitnehmer

Zu den beschäftigten Arbeitnehmern zählen insbesondere auch:

  • geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV

  • Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit

  • Langzeitkranke

  • Auszubildende.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zählt zu den beschäftigten Arbeitnehmern, selbst wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird. Ist er bei mehreren Arbeitgebern (z. B. mehreren Kapitalgesellschaften) beschäftigt, zählt er bei jedem der Arbeitgeber zu den beschäftigten Arbeitnehmern.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zählt nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wird.


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