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R E 13.1 ErbStR Steuerbefreiungen – Allgemeines

Zu § 13 ErbStG

(1) 1Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. 2Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Betracht.

(2) 1Jede einzelne Steuerbefreiung ist für sich anzuwenden. 2Eine Befreiung schließt eine andere, eventuell weitergehende Befreiung nicht aus.


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