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R E 19a.3 ErbStR Behaltensregelung

Zu § 19a ErbStG

(1) 1Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13a Absatz 5 ErbStG verstößt (> R E 13a.5 ff.). 2Die Einhaltung der Lohnsummenregelung des § 13a Absatz 1 Satz 2 bis 5 ErbStG hat für die gewährte Tarifbegrenzung dagegen keine Bedeutung. 3Der Steuerbescheid ist bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 4Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Absatz 2 AO anzeigepflichtig sind. 5Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltenszeit in geeigneter Form zu überwachen.

(2) 1Der Entlastungsbetrag des Erwerbers entfällt, soweit innerhalb der Behaltenszeit in schädlicher Weise über das tarifbegünstigte Vermögen verfügt wird. 2Der Erwerber ist so zu besteuern, als sei dieser Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerrechtlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 3Dies gilt auch, wenn bei einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (> R E 13a.6 Absatz 2, R E 13a.7 Absatz 2) der hierfür erlangte Verkaufserlös entnommen wird. 4R E 13a.11 gilt sinngemäß.


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